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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 58 Verteilungsschlüssel für den verbleibenden Anteil

(Art. 19 Abs. 1 und 4 SVAG)

1Der verbleibende Anteil der Kantone am Reinertrag wird gemäss dem Berechnungsmodell nach Anhang 4 wie folgt auf diese verteilt:

a. 20 Prozent nach Strassenlänge:

1. 10 Prozent nach der Länge der National- und Hauptstrassen,

2. 10 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen dem Mo- torfahrzeugverkehr geöffneten Strassen;

b. 15 Prozent nach den Strassenlasten;

c. 60 Prozent nach der Bevölkerung;

d. 5 Prozent nach der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.

2Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über:

a. das Nationalstrassennetz ausser den Strecken, die nicht in Betrieb sind und keine Hauptstrassen ablösen;

b. das Hauptstrassennetz nach Anhang 3 der Verordnung vom 7. November 200716 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV);

c. die Kantonsstrassen, abzüglich der Hauptstrassen und der geplanten Nationalstrassen, die Hauptstrassen ablösen, sowie die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik.

3Bezüglich der Strassenlasten gilt Artikel 30 MinVV.

4Massgebend für die Zahl der Wohnbevölkerung ist die letzte Erhebung über die mittlere Wohnbevölkerung.

5Massgebend für die steuerliche Belastung des Motorfahrzeugverkehrs durch die Kantone ist der Totalindex der Motorfahrzeugsteuern. Das BAZG ermittelt diese Indexzahl gestützt auf die Angaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung und des Bundesamtes für Statistik jährlich.

7. Kapitel: Kontrollen

Art. 59 Kontrollen

(Art. 19abisAbs. 1 und 19aterSVAG)

1Die Vollzugsbehörden können Kontrollen durchführen, namentlich bei Personen, die infolge ihrer Tätigkeit für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonst wie am Vollzug mitwirken. Sofern die Umstände es erlauben, sind Betriebskontrollen während der Geschäftszeiten durchzuführen.

16 SR 725.116.21