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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 33 Rechnungsstellung und Inkassorisiko bei EETS-Anbietern in Bezug
auf ausländische Motorfahrzeuge
(Art. 12b SVAG)
1Das BAZG stellt dem zugelassenen EETS-Anbieter die Summe aller Abgaben in Rechnung, die für die mit seinen Geräten oder Hilfsmitteln erfassten Fahrten veranlagt wurden. Die Rechnungstellung erfolgt höchstens einmal wöchentlich.
2Die Gefahr, dass die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung bezüglich eines ausländischen Fahrzeugs im Dienst eines EETS-Anbieters nicht begleicht, trägt der zugelassene EETS-Anbieter.
4. Abschnitt: Vergabe des Auftrags an den beauftragten Anbieter
Art. 34
Für die Vergabe des Auftrags an den Anbieter nach Artikel 11a Absatz 1 SVAG ist das Bundesgesetz vom 21. Juni 201913 über das öffentliche Beschaffungswesen anwendbar.
5. Abschnitt: Zulassung von Anbietern
Art. 35 Zulassungsvoraussetzungen
(Art. 11a Abs. 2 SVAG)
1Wer vom BAZG als NETS- oder EETS-Anbieter zugelassen werden will, muss dem BAZG ein Gesuch einreichen.
2Das BAZG erteilt einem Gesuchsteller die Zulassung, wenn dieser die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Er ist in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz niedergelassen.
b. Er verfügt über ein Qualitätssicherungssystem.
c. Er ist in der Lage, die vom BAZG festgelegten technischen und betrieblichen Vorgaben dauerhaft zu erfüllen.
d. Er ist in der Lage, ein Gerät oder Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, das die Anforderungen nach Artikel 36 erfüllt.
e. Er ist in der Lage, die geforderte Sicherheit zur Sicherstellung der Abgabe zu leisten.
f. Er bezeichnet ein Zustellungsdomizil in der Schweiz.
3Für EETS-Anbieter kann das BAZG besondere Voraussetzungen betreffend die finanzielle Leistungsfähigkeit vorsehen, soweit ausländische Motorfahrzeuge betroffen sind.