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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Sie müssen zudem über die von den Halterinnen und Haltern verwendeten Motorfahrzeugen die folgenden Daten registrieren:
a. Fahrzeugart;
b. Kontrollschild mit Landeszeichen;
c. Fahrgestellnummer;
d. Leergewicht;
e. zulässiges Gesamtgewicht;
f. zulässiges Gewicht des Zuges;
g. EURO-Emissionsklasse;
h. Anzahl Achsen;
i. Art des verwendeten Treibstoffs;
j. PAN-Nummer.
3Die registrierten Daten sind vom Anbieter aktuell zu halten.
7. Abschnitt: Entgelt
(Art. 11a Abs. 2 SVAG)
Art. 46
1Die zugelassenen Anbieter werden vom BAZG für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erhebung der Abgabe entschädigt.
2Das EFD legt die Höhe der Entschädigung fest.
3Das BAZG kann die Entschädigung an die zugelassenen Anbieter bei mangelhafter Erfüllung der vereinbarten Qualitätskriterien kürzen. Das BAZG legte die Qualitätskriterien fest.
4Die Entschädigung wird periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, überprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.
4. Kapitel: Pauschale Abgabeerhebung
1. Abschnitt: Inländische Fahrzeuge
Art. 47 Allgemeines
(Art. 9 Abs. 2 SVAG)
1Die Abgabeperiode für inländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, ist das Kalenderjahr.
2Die Abgabe ist im Voraus zahlbar. Sie wird mit der amtlichen Zulassung oder zu Jahresbeginn fällig.