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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. für inländische Motorfahrzeuge mit einem Gerät oder Hilfsmittel eines EETS- Anbieters: innerhalb von fünf Arbeitstagen dem BAZG;
b. für ausländische Motorfahrzeuge mit einem Gerät oder Hilfsmittel eines EETS-Anbieters: am gleichen Tag dem BAZG;
c. für Motorfahrzeuge mit einem Gerät oder Hilfsmittel eines NETS-Anbieters: innerhalb von fünf Arbeitstagen dem NETS-Anbieter.
3Das BAZG haftet nicht für die Auswirkungen eines Defekts oder Ausfalls des Geräts oder Hilfsmittels.
Art. 24 Mitwirkung bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer
(Art. 55 Abs. 1 VE-BAZG-VG)
Die abgabepflichtige Person muss dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer bei der Ermittlung der gefahrenen Kilometer mitwirkt. Sie muss insbesondere dafür sorgen, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer:
a. das Gerät oder Hilfsmittel korrekt bedient;
b. sicherstellt, dass mitgeführte Anhänger vom Gerät oder Hilfsmittel erfasst sind.
Art. 25 Gewährung des Zugriffs auf das Gerät oder Hilfsmittel
(Art. 10 Abs. 1 SVAG)
1Die abgabepflichtige Person muss sicherstellen, dass der Anbieter nach dessen Vorgaben Zugriff auf das Gerät oder das Hilfsmittel hat.
2Kann sie den Zugriff nicht sicherstellen, so müssen die Daten nach den Vorgaben von Artikel 23 Absatz 2 übermittelt werden.
3Unterlässt die abgabepflichtige Person die Übermittlung nach Absatz 2, veranlagt das BAZG die fehlende Periode nach pflichtgemässem Ermessen.
3. Abschnitt: Abgabeperiode, Registrierung, Anmeldung und Veranlagungsverfügung
Art. 26 Abgabeperiode
(Art. 14 Abs. 5 VE-BAZG-VG)
1Abgabeperiode ist für inländische Motorfahrzeuge der Kalendermonat.
2Für ausländische Motorfahrzeuge beginnt die Abgabeperiode mit der Einfahrt ins Zollgebiet und endet mit der Ausfahrt aus dem Zollgebiet.