Vorlage
Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
a. .….
b. ..…
4Der Anbieter muss die Anmeldung dem BAZG gemäss den technischen und betrieblichen Vorgaben innerhalb folgender Fristen einreichen:
a. für inländische Motorfahrzeuge: täglich;
b. für ausländische Motorfahrzeuge: nach der Ausfahrt aus dem Zollgebiet oder, wenn das Motorfahrzeug sich länger als einen Tag im Zollgebiet befindet, täglich.
5Für im Ausland befindliche inländische und ausländische Motorfahrzeuge mit einem Gerät oder Hilfsmittel eines NETS-Anbieters kann das BAZG vom Anbieter eine tägliche Statusmeldung verlangen.
Art. 29 Aktivierung der Anmeldung
(Art. 13 Abs. 1 VE-BAZG-VG)
1Die Anmeldung wird durch deren Einreichung aktiviert.
2Sie kann korrigiert werden:
a. bei ausländischen Motorfahrzeugen, bei denen die gefahrenen Kilometer mit einem Gerät eines EETS-Anbieters oder manuell ermittelt werden: am gleichen Tag;
b. in allen anderen Fällen: bis fünf Arbeitstage nach der Einreichung;
Art. 30 Einsicht in Daten
(Art. 55 VE-BAZG-VG)
Der Anbieter gewährt dem BAZG Einsicht in alle Daten, die zur Prüfung der Anmeldung erforderlich sind.
Art. 31 Veranlagungsverfügung
(Art. 18 Abs. 1 VE-BAZG-VG)
1Das BAZG veranlagt die Abgabe aufgrund der übermittelten Anmeldung.
2Für Fahrzeuge mit einem Gerät oder Hilfsmittel eines NETS-Anbieters fasst das BAZG die Veranlagungen in einer monatlichen Verfügung zusammen.
3Das BAZG eröffnet die Veranlagungsverfügung der abgabepflichtigen Person.
4Für ausländische Motorfahrzeuge mit einem Gerät oder Hilfsmittel eines EETS-Anbieters gilt der Anbieter als zustellungsbevollmächtigt.
Art. 32 Bezug der Abgabe
(Art, 10 Abs. 1 SVAG)
Das BAZG kann die Veranlagungsverfügungen periodisch in Rechnung stellen. Die Rechnungsstellung erfolgt mindestens monatlich.