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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Pro Ladebehälter oder Sattelanhänger, der von der Strasse auf die Bahn oder das Schiff oder von der Bahn oder dem Schiff auf die Strasse umgeschlagen wird, beträgt die Rückerstattung:

Franken

a. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von

4,8 bis 5,5 m15

b. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 5,5 bis 6,1 m22

c. für Ladebehälter oder Sattelanhänger mit einer Länge von über 6,1 m33

Art. 11 Begriff und Verbot des Wechsels des Transportgefässes

(Art. 4 Abs. 3 SVAG)

1Als Fahrt im Vor- und Nachlauf des UKV gilt eine Fahrt, die von Strassenfahrzeugen mit Ladebehältern wie Containern oder Wechselaufbauten oder mit Sattelanhängern zwischen dem Verlade- oder Entladeort und einem Umschlagsbahnhof oder Rheinhafen ausgeführt werden.

2Das Ladegut darf beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger nicht das Transportgefäss wechseln.

Art. 12 Pflichten der Halterinnen und Halter und Rückerstattungsverfahren

(Art. 4 Abs. 3 SVAG))

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt im Zusammenhang mit den Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV:

a. die Pflichten der Halterinnen und Halter, insbesondere den Nachweis der Fahrten;

b. die Voraussetzungen für die Rückerstattung.

3. Abschnitt: Transporte von Rohholz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren

Art. 13 Transport von Rohholz

(Art. 4 Abs. 1 SVAG)

1Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz transportiert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 4 Absätze 1 Buchstabe f und 2 Buchstaben a und b sowie 8 Absatz 1.

2Für Fahrzeuge, mit denen nicht ausschliesslich Rohholz transportiert wird, gewährt das BAZG auf Antrag eine Rückerstattung von 2.10 Franken pro m3 transportiertes Rohholz. Der Rückerstattungsbetrag darf höchstens 25 Prozent der gesamten Abgabe pro Fahrzeug und Periode betragen.