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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
c. 2,28 Rappen für die Abgabekategorie 3.
2Für die Einteilung der Fahrzeuge in die Abgabekategorien ist Anhang 1 massgebend. Kann die Zugehörigkeit eines Fahrzeugs zur Abgabekategorie 2 oder 3 nicht nachgewiesen werden, so ist die Abgabekategorie 1 anwendbar.
3Fahrzeuge, die der Abgabekategorie 3 zugeteilt werden, bleiben während mindestens sieben Jahren in dieser Abgabekategorie eingereiht. Die Frist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in dem die jeweilige Emissionsklasse für die erste Inverkehrsetzung von Neufahrzeugen gemäss den Anhängen 2 und 5 VTS11 sowie der Verordnung vom 19. Juni 199512 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger obligatorisch wird.
2. Kapitel: Sonderregelungen
1. Abschnitt: Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs
(Art. 4 Abs. 1 SVAG)
Art. 9
1Für Fahrzeuge des Linienverkehrs (Art. 3 Abs. 1 Bst. d) wird die Abgabe für die ausserhalb dieses Verkehrs gefahrenen Kilometer pauschal erhoben. Sie berechnet sich nach dem prozentualen Anteil der ausserhalb des Linienverkehrs gefahrenen Kilometer an der gesamten Fahrleistung.
2Halterinnen und Halter von Fahrzeugen des Linienverkehrs müssen die für die Abgabenerhebung notwendigen Daten (Anmeldung) dem BAZG im ersten Quartal des auf die Abgabeperiode folgenden Jahres einreichen. Sie müssen in der Anmeldung die Verwendung und die dabei gefahrenen Kilometer der eingesetzten Fahrzeuge angeben.
3Bleibt die Anmeldung aus, so erhebt das BAZG die volle Abgabe für die ganze Periode.
2. Abschnitt: Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr
Art. 10 Im unbegleiteten kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
(Art. 4 Abs. 3)
1Halterinnen und Halter von der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen, mit denen Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr (UKV) ausgeführt werden, erhalten für die Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV vom BAZG auf Antrag eine Rückerstattung.
11SR 741.41