Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten
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gesetzliche Grundlage zu geben, damit diese ein Informationssystem führen darf, mit welchem die Formulare zur Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 ATSG von den Versicherten online auf dem System der ZAS ausgefüllt und von dieser an die zuständige Durchführungsstelle weitergeleitet werden. Die Weiterleitung erfolgt dabei automatisiert, das System erkennt aufgrund der Angaben der versicherten Person (Name, AHV-Nummer und Geburtsdatum) die richtige Durchführungsstelle selbst und gibt die Daten in strukturierter, maschinenlesbarer Form weiter.
Absatz 2: Für die Geltendmachung des Leistungsanspruches stellt die jeweilige Sozialversicherung zahlreiche (ca. 50) Formulare zur Verfügung, die von der versicherten Person ausgefüllt werden müssen. Die Formulare sind online verfügbar auf Merkblätter & Formulare | Formulare (ahv-iv.ch). Die im Informationssystem vorhandenen Daten sind diejenigen, welche die versicherte Person durch das Ausfüllen dieser Formulare ins Informationssystem eingibt.
Die ZAS als Anwendungsverantwortliche für dieses System hat gemäss Bundesvorgaben im Bereich Informationssicherheit und Datenschutz die nötigen Sicherheitsdokumente erstellt. Die durch das Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes erforderlichen Dokumente wie Datenschutz-Folgeabschätzung werden von der ZAS für sämtliche Informationssysteme im Rahmen der Übergangsfrist erstellt.
Absatz 3: Bisher musste die versicherte Person das Formular ausfüllen, ausdrucken und per Post an die Durchführungsstelle senden. Die Einführung des Informationssystems ist ein erster Schritt zur digitalen Kommunikation mit den Versicherten. Da heute die zweifelsfreie Authentifizierungsmöglichkeit (zum Beispiel mittels E-ID) der antragsstellenden Person fehlt, darf auf diesem Kanal aus Datenschutzgründen nur eine Empfangsbestätigung mit jenen Daten an die versicherte Person erfolgen, die von ihr selbst erfasst wurden.
Gliederungstitel vor Artikel 141septies
Hquinquies Meldepflicht bei Beeinträchtigungen der Informationssysteme
Artikel 141septies
Absatz 1: Dieser Absatz regelt die Kommunikation zwischen den Durchführungsstellen und dem BSV. Ein zentrales Anliegen der Gesetzesrevision war es, dass die Informationssysteme der 1. Säule über die notwendige Stabilität und Anpassungsfähigkeit verfügen sowie die Informationssicherheit und den Datenschutz gewährleisten. Es liegt in der Verantwortung der Durchführungsstellen, diese Ziele zu erreichen. Dabei müssen sie die vom BSV festgelegten Anforderungen erfüllen. Kommt es trotzdem zu einem Vorfall, der die Stabilität oder die Funktionsfähigkeit der Systeme und den Ruf der Versicherung beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, ist unverzüglich das BSV zu informieren. Die Durchführungsstellen erstatten dem BSV Bericht über die Art und Weise der Beeinträchtigung, deren Auswirkungen, die voraussichtliche Dauer und sofern bereits bekannt, die Massnahmen zur Behebung. Über neue Erkenntnisse informieren sie das BSV fortlaufend, um gegebenenfalls andere involvierte Stellen, die Versicherten oder die Öffentlichkeit koordiniert und adäquat informieren zu können, weitere Beeinträchtigungen oder Schäden abzuwenden oder Massnahmen zu treffen. Das BSV regelt die konkreten Abläufe für die adäquate Information und deren Inhalte über Informatiksicherheitsvorfälle in den Weisungen.
Absatz 2: Das Meldeverfahren an das BSV ersetzt nicht die Pflicht, dem EDÖB Sicherheitsverletzungen von Personendaten zu melden, welche die Bundesorgane, die gemäss Art. 24 des revidierten DSG in der ersten Säule tätig sind (z.B. die Eidgenössische Ausgleichskasse oder die Schweizerische Ausgleichskasse), sowie die vom DSG als Bundesorgane berücksichtigten Vollzugsorgane (zum Beispiel Verbandsausgleichskassen) zu beachten haben. Ebenso wenig ersetzt sie den kantonalen Vollzugsorganen ihre Meldepflichten gegenüber den kantonalen Datenschutzbehörden nach den kantonalen Bestimmungen.
Artikel 142 Absatz 2
Die Übertragung von weiteren Aufgaben an die Ausgleichskassen in Artikel 63 Absatz 4 AHVG wird neu in Artikel 63a Absatz 1 AHVG geregelt. Deshalb wird hier der Verweis angepasst.