Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten
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4. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Änderungen der AHVV
Artikel 1a Absatz 2
Der Begriff «Bundesamt» wird durch «BSV» ersetzt.
Artikel 51ter Absatz 1 Einleitungssatz
Aus gesetzestechnischen Gründen und da der Ausdruck «Bundesamt» innerhalb der Bezeichnung «Bundesamt für Statistik» nicht von der Generalanweisung für den Ersatz eines Ausdrucks erfasst werden soll, muss der Einleitungssatz von Artikel 51terAbsatz 1 aufgeführt werden.
Artikel 70 Rentenmeldungen und Register der laufenden Geldleistungen
Die Bezeichnung «zentrales Rentenregister» wird durch den neuen Begriff «Register der laufenden Geldleistungen» ersetzt.
Artikel 71 Absatz 3
Zu Zeiten der Einführung der AHV war die Barauszahlung der AHV-Rente durch den Briefträger der Normalfall. Im Laufe der Zeit wurde es üblich, Rentenauszahlungen auf ein Bank- oder Postkonto vorzunehmen und die Barauszahlung verschwand mehr und mehr. In der Zwischenzeit wird die Barauszahlung an der Haustüre von keinem Finanzinstitut mehr angeboten. Weniger als 100 Rentner und Rentnerinnen verfügen über kein Bank- oder Postkonto. Für die Direktauszahlung ohne Post- oder Bankkonto bietet die Schweizerische Post den Service «Auszahlungsschein mit Referenznummer» an. Die AHV-Ausgleichskasse druckt den Auszahlungsbetrag auf einen referenzierten Auszahlungsschein und stellt diesen den Rentnern und Rentnerinnen per Post zu. Gleichzeitig übermittelt sie der Post den Betrag und die Referenznummer elektronisch. Die Rentnerin oder der Rentner löst dann den Auszahlungsschein gegen Vorweisen eines Ausweises bei einer Postfiliale ein. In abgelegenen Orten kann der Auszahlungsschein gegen Voranmeldung durch den Hausservice der Post an der Haustüre eingelöst werden. Es handelt sich damit um ein Nachführen des Verordnungstextes an die heutige Praxis.
Vierter Abschnitt Bst. B Ziff. II (Art. 88–91)
Diese Artikel enthielten die detaillierten Vorgaben für die paritätischen Ausgleichskassen. Paritätische Ausgleichskassen haben in der Praxis nie existiert. Die entsprechenden Gesetzesartikel wurden deshalb aufgehoben. In der Folge werden nun auch die dazugehörenden Artikel in der Verordnung aufgehoben.
Artikel 99 Absatz 5
Der bisherige Absatz 5 enthielt neben der weiterhin bestehenden Mutationsgründe auch die Umwandlung einer nicht paritätischen Ausgleichskasse in eine paritätische Ausgleichskasse oder umgekehrt. Da die paritätischen Ausgleichskassen aufgehoben worden sind, fallen diese Mutationsgründe weg.
Artikel 101 Absatz 2
Der bisherige Absatz 2 bezog sich auf die Anforderungen an ein Kassenreglement bei paritätischen Ausgleichskassen. Da die paritätischen Ausgleichskassen aufgehoben worden sind, fallen auch die speziellen Anforderungen an ihr Kassenreglement weg.