Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

4.4 Änderungen der Verordnung über die Invalidenversicherung17

Artikel 54 Absatz 3

Die Verweise in Artikel 54 Absatz 3 IVV müssen angepasst werden. Die Bestimmungen zur Hauptrevision sind in der geltenden und der neuen Fassung der AHVV für die IV nicht anwendbar. Die fachliche und administrative Aufsicht über die IV-Stellen wird in Artikel 64a IVG geregelt und wird vom BSV und nicht durch die Revisionsstellen ausgeübt. Die weiteren Verweise auf die Artikel 164 - 170 AHVV werden zudem gestrichen, weil diese Artikel in der vorgesehenen Fassung der AHVV aufgehoben werden oder aufgrund der allgemeinen Verweisnorm in Artikel 89 IVV ohnehin für die IV anwendbar sind.

4.5 Änderungen der Verordnung über den Sicherheitsfonds BV (SFV)18

Ingress

In Artikel 59 Absatz 2 BVG wird bereits heute die Finanzierung der bestehenden Aufgabe der Zentralstelle 2. Säule geregelt. Diese Bestimmung wird um eine Regelung zur Finanzierung der neuen, an den Sicherheitsfonds übertragenen Aufgabe (Koordination und Übermittlung von Personendaten zu Rentnerinnen und Rentnern gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. fbisund Art. 59 Abs. 3 BVG) ergänzt. Aufgrund dieser Änderungen muss Absatz 3 von Artikel 59 BVG in den Ingress eingefügt werden. Durch die Einführung des neuen Artikels 59a BVG muss auch der Wortlaut im Ingress ergänzt werden, da der Sicherheitsfonds BVG die Zentrale Ausgleichskasse der AHV für die Kosten, die ihr für die Übermittlung von Personendaten von Rentnern und Rentnerinnen gemäss Artikel 58a BVG an die Zentralstelle

2. Säule entstehen, entschädigt.

Artikel 12b Finanzierung des Informationsaustauschs zwischen Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralen Ausgleichskasse der AHV

Der neue Artikel 58a BVG soll den Austausch von Daten zwischen der 1. und der 2. Säule erleichtern. Die Vorsorgeeinrichtungen sollen einen einfacheren Zugang zu Informationen wie Zivilstandsänderungen oder Lebensbescheinigungen erhalten. Sie benötigen diese Informationen, um den Anspruch auf Vorsorgeleistungen regelmässig überprüfen zu können. Der Datenaustausch für die regelmässige Überprüfung des Anspruchs der Rentnerinnen und Rentner auf Vorsorgeleistungen erfolgt über die Zentralstelle 2. Säule, die somit als Verbindungsstelle zwischen den Vorsorgeeinrichtungen und der Zentralen Ausgleichskasse der AHV fungiert. Die Vorsorgeeinrichtungen übermitteln ihre Informationsanfragen an die Zentralstelle 2. Säule, die diese Anfragen an die ZAS weiterleitet. Die ZAS ergänzt die Informationsanfragen. Die Rückmeldung geht zurück an die Zentralstelle 2. Säule, die die Informationen an die antragstellenden Vorsorgeeinrichtungen weiterleitet.

Diese neue Bestimmung braucht es, um die Finanzierung der neuen Aufgabe zu regeln, die dem Sicherheitsfonds übertragen wird (Art. 59 Abs. 3 und Art. 56 Abs. 1 Bst. fbisBVG). Dieser finanzielle Beitrag betrifft nur die Vorsorgeeinrichtungen, die von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, Datenanfragen zu ihren Versicherten an die Zentralstelle 2. Säule zu stellen. Die Informationsanfragen laufen über ein vom Sicherheitsfonds zur Verfügung gestelltes IT-Portal. Vorsorgeeinrichtungen, die Zugang zu diesem Portal wünschen, können eine Login-Anfrage an die Zentralstelle 2. Säule richten.

Die Kosten dieser neuen Dienstleistung für die Vorsorgeeinrichtungen können wie folgt geschätzt werden: Für die Identifikation der Vorsorgeeinrichtungen, das Ausstellen der Logins, die Konzeption der Internetplattform und die Inbetriebnahme des Informatiksystems bei der ZAS entstehen der Zentralstelle

2. Säule Kosten in der Höhe von rund 120 000 Franken. Der Sicherheitsfonds stellt den Vorsorgeeinrichtungen, die am Datenaustausch teilnehmen, die Kosten für die Implementierung des Informatiksystems sowie die jährlichen Betriebskosten über einen Zeitraum von fünf Jahren in

17 SR 831.201

18 SR 831.432.1