Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten

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Rechnung. Die Vorsorgeeinrichtungen, die sich im ersten Jahr am Datenaustausch beteiligen, müssen somit nicht die ganzen Kosten alleine tragen. Zusätzlich zu diesen einmalig entstehenden Kosten müssen auch die Wartungskosten der ZAS berücksichtigt werden, die auf 5000 Franken pro Jahr geschätzt werden. Diese Kosten, die die Vorsorgeeinrichtungen selbst zu tragen haben, sind daher durch den Beitrag an die jährlichen Systembetriebskosten gedeckt (Art. 59a BVG). Der Sicherheitsfond, der die Zentralstelle 2. Säule verwaltet, erhebt diesen Beitrag jeweils am Ende eines Kalenderjahres bei den Vorsorgeeinrichtungen, die dieses System verwenden.

Der Sicherheitsfonds verbucht die Kosten, die durch den Datenaustausch zwischen den Vorsorgeeinrichtungen und der ZAS entstehen, separat. Somit werden die Kosten in der Buchhaltung des Sicherheitsfonds gesondert ausgewiesen.

Artikel 12c Zahlungen an die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV

Der Sicherheitsfonds entschädigt die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV (ZAS) für diese neue Aufgabe, die ihr übertragen wird. Die Betriebskosten der ZAS für die Umsetzung von Artikel 58a BVG setzen sich aus drei Elementen zusammen: aus den «Kosten für die Verwaltung des bereitgestellten Dienstes», die auf einen Tag pro Jahr geschätzt werden (d. h. rund 1000 Franken), aus den «Wartungskosten» für eine einfache Anwendung, die auf rund 10 % des Entwicklungsbudgets geschätzt werden (d. h. rund 3000 Franken) sowie aus Kosten in Zusammenhang mit der Nutzung der Infrastruktur. Mit Blick auf diese Parameter dürften sich die Betriebskosten auf rund 5000 Franken pro Jahr belaufen. Künftig stellt die ZAS dem Sicherheitsfonds einmal pro Jahr eine Rechnung für Datenrecherchen und -lieferung sowie für den Betrieb des Informatiksystems. Der finanzielle Beitrag in der Höhe von 5000 Franken pro Jahr ist demnach so ausgestaltet, dass der Gesamtertrag die Gesamtkosten, die der ZAS durch diese Dienstleistung entstehen, nicht übersteigt.

Artikel 14 Absatz 1bisBeitragssystem

Mit der neu an den Sicherheitsfonds BVG übertragenen Aufgabe gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG muss der Verweis in Artikel 14 Absatz 1bisder Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV) angepasst werden.

Ebenso soll hier der Verweis auf Buchstaben d von Artikel 56 Absatz 1 BVG aufgenommen werden, der bisher versehentlich nicht aufgeführt war. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b führt nur die Entschädigungen an die Auffangeinrichtung für die Kontrolle des Wiederanschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 11 Absatz 3bisBVG auf. Die anderen Leistungen nach Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben d BVG sollen nun ausdrücklich in Absatz 1bisvon Artikel 14 aufgenommen werden.

4.6 Änderungen der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)19

Artikel 3 Absatz 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen

Entsprechend der vom Gesetzgeber angestrebten möglichst weit verbreiteten Verwendung der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) sollen die Verzeichnisse der beaufsichtigten Einrichtungen mit der UID ergänzt werden.

Die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen verfügen bereits heute über eine UID gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG)20. Die UID-Stellen, wozu unter anderem auch die kantonalen resp. regionalen Aufsichtsbehörden gehören (Art. 3 Abs. 1 Bst. d UIDG), sind nach Art. 5 UIDG zur Verwendung der UID verpflichtet.

19 SR 831.435.1

20 SR 431.03