Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten

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Gegebenenfalls kann sie einen Bericht vom Experten oder der Expertin der beruflichen Vorsorge verlangen. Als begründet gelten Verminderungen der Rückstellung infolge Bestandesabnahme.

Gliederungstitel vor Artikel 17

3b. Abschnitt: Übernahme von Rentnerbeständen und rentnerlastigen Bestände

Artikel 17 Rentnerlastigkeit bei Übernahme von Rentnerbestände

Absatz 1: Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge der übergebenden Vorsorgeeinrichtung muss prüfen, ob die Rentnerlastigkeit gegeben ist. Dafür gelten als massgebende Vorsorgekapitalien das Vorsorgekapital der Rentner und die dazugehörigen versicherungstechnischen Rückstellungen. Es liegt ein rentnerlastiger Bestand vor, wenn der Anteil der Vorsorgekapitalien (inkl. Rückstellungen) der Rentner 70% oder mehr der gesamten Kapitalien des zu übertragenden Bestandes beträgt. Der Prozentsatz von 70% soll eine einfache Handhabung in der Praxis ermöglichen.

Absatz 2: Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge richtet sich bei der Beurteilung auf das Datum der geplanten Übernahme aus.

Absatz 3: Da mehrere Monate zwischen der Prüfung und der vereinbarten Übernahme vergehen können, auch infolge des Genehmigungsverfahrens vor der Aufsichtsbehörde (Art. 53ebisAbs. 2 BVG), muss der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge auch die vorhersehbare Entwicklung des Bestandes durch Pensionierungen und Austritte sowie durch voraussehbare Invaliditätsfälle berücksichtigen. Wenn eine Person am 31. Dezember aktiv Versichert ist und am ersten Februar in Rente geht, müssen die Berechnungen das Vorsorgekapital und die technischen Rückstellungen im Hinblick auf die Pensionierung berücksichtigen, und nicht nur die Situation als aktiver Versicherter am 31. Dezember.

Artikel 17a Ausreichende Finanzierung bei Übernahme von Rentnerbestände

Absatz 1: Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung beurteilt, ob die ausreichende Finanzierung des zu übertragenden Bestandes gegeben ist. Für diese Beurteilung vergleicht er/sie das Vorsorgekapital und die versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Wertschwankungsreserve mit den zu übertragenden Vorsorgevermögen. Dabei, muss er/sie die zutreffenden Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen Experten anwenden. Wenn das Vorsorgevermögen die Verpflichtungen deckt und die Wertschwankungsreserve des Bestands nach den Vorgaben der Absätze 2 und 3 genügend ist, ist der Bestand ausreichend finanziert.

Absatz 2: Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, prüft ob die Wertschwankungsreserve des Bestands mindestens derjenigen der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung entspricht. Ist dies der Fall und sind die Bedingungen nach Abs. 1 erfüllt, ist der Bestand ausreichend finanziert. Zum Beispiel wenn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung eine Wertschwankungsreserve von 10% hat, muss der zu übertragende Bestand eine Wertschwankungsreserve von 10% übertragen.

Absatz 3: Soll ein Bestand hingegen durch eine Einrichtung mit separater Berechnung der Wertschwankungsreserve pro angeschlossener Arbeitgeber -wie es bei einer Sammeleinrichtung der Fall ist- als eigenes Vorsorgewerk übernommen werden, prüft der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, ob die Wertschwankungsreserve des Bestands dem Zielwert entspricht, den die Einrichtung für jedes angeschlossene Vorsorgewerk bestimmt. Eine Abweichung von dieser Vorgabe für eigene Vorsorgewerke ist nur zulässig, wenn eine Sicherstellung analog Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a BVV2 vorliegt. Das heisst, es muss eine Garantie des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde oder einer dem Bankengesetz unterstehenden Bank vorliegen; diese Garantie muss auf die Vorsorgeeinrichtung lauten sowie unwiderruflich und unübertragbar sein. Ist die Zielgrösse erreicht oder eine Sicherstellung, die diese Vorgaben erfüllt, vorhanden und sind die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt, ist der Bestand ausreichend finanziert.

Absatz 4: Der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge stützt sich auf das Datum der geplanten Übernahme.