Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten
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Artikel 155a Verwaltungsrechnung der Sozialversicherungsanstalt
Absatz 1: Die Ausgleichskassen führen eine Vielzahl verschiedener Aufgaben durch. Dabei bieten sie gegenüber den Arbeitgebern verschiedene ihnen von Bund, Kantonen und Gründerverbänden übertragene Aufgaben aus einer Hand an. Dadurch wird die Komplexität für die Arbeitgeber stark reduziert, da sie im Wesentlichen mit nur 1 Einzahlungsschein die Beiträge an zahlreiche unterschiedliche Sozialversicherungen und andere Aufgaben entrichten können. Die Ausgleichskassen ihrerseits müssen diese verschiedenen Geldflüsse und Ansprüche in ihrer Buchhaltung allerdings klar auseinanderhalten und getrennt verbuchen können. Dies gilt selbstredend für die Betriebsrechnung des Versicherungsbereiches (Beiträge und Leistungen je Tätigkeit) aber genauso auch für den Verwaltungsaufwand der verschiedenen Sozialversicherungsbereiche und denjenigen der übertragenen Aufgaben.
Viele Kantone kennen bereits seit einigen Jahren Sozialversicherungsanstalten. In den meisten Fällen haben die Kantone bisher keine eigenen Verwaltungsrechnungen für die Sozialversicherungsanstalten geführt. Diese war im Wesentlichen nur ein Sammelbegriff für den Auftritt gegenüber den Kunden, hatte aber keine operativen Funktionen. In der Buchhaltung wurden allerdings, wie von den Sozialversicherungsgesetzen vorgeschrieben, die Ausgleichskasse, die IV-Stelle, die Familienausgleichskasse, etc. separat geführt und gebucht. Im öffentlichen Sektor spricht man bei dieser Art von Darstellung von funktionaler Gliederung. Dies in Abgrenzung zur institutionellen Gliederung und zur Gliederung nach Kostenarten. Die Aufsicht benötigt Zahlen, die sowohl untereinander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sind. Dies wird insbesondere mit einem einheitlichen Kontenrahmen, einer funktionalen Gliederung sowie durch eine gleichbleibende Darstellung der Jahresrechnungen erreicht. In Ausnahmefällen hatte die Sozialversicherungsanstalt im Sinne einer Muttergesellschaft ebenfalls operative und strategische Aufgaben übernommen und in diesen Fällen wurde für diesen Organisationsbereich auch eine eigene Buchhaltung geführt, die nur diejenigen Elemente umfasste, die nicht bereits in der funktionalen Gliederung den jeweiligen Versicherungszweigen bzw. Abteilungen zugeordnet waren.
Die Rechtsformen der bestehenden Sozialversicherungsanstalten sind sehr unterschiedlich ausgestaltet. Im bisherigen Recht kam die Sozialversicherungsanstalt nicht vor, sie wurde mit der Gesetzesänderung nun neu eingeführt. Dabei hat der Gesetzgeber entschieden, die unterschiedlichen Ausgestaltungsformen auch weiterhin zuzulassen und keine einheitliche Vorgabe zu definieren.
Damit trotz der Vielfalt an unterschiedlichen Konstrukten eine Vergleichbarkeit der Zahlen und insbesondere auch eine Überwachung der unterschiedlichen zweckgebundenen Finanzierungen möglich bleibt, erhält die Sozialversicherungsanstalt die Vorgabe, die bisherige funktionale Gliederung der Rechnungslegung beizubehalten und pro Sozialversicherungsabteilung je eine eigene Bilanz und Verwaltungsrechnung zu führen. Zusätzlich muss sie neu obligatorisch auch eine Bilanz und Verwaltungsrechnung für die gemeinsame übergeordnete Führungsorganisation führen, falls eine solche existiert. Bei einer blossen Personalunion der Funktionen des Kassenleiters und des IV-Stellenleiters ist dies nicht notwendig, da diese Funktionen in der funktionalen Gliederung bereits vollumfänglich abgebildet sind.
Absatz 2: Die übergeordnete Führungsorganisation kann einerseits Aufgaben für die ihr unterstellten Sozialversicherungsbereiche durchführen, wie z.B. einen gemeinsamen Empfang und eine Telefonzentrale betreiben, HR-Aufgaben übernehmen oder eine zentrale Finanzabteilung führen. Diese Kosten würden auch ohne gemeinsame übergeordnete Führungsorganisation anfallen und die Erwartung ist, dass durch das Zusammenlegen Synergien genutzt werden, die insgesamt zu tieferen Kosten führen. Sie kann anderseits auch eigene Aufgaben ausführen, wie strategische Projekte für eine Weiterentwicklung der Dachorganisation durch die Übernahme weiterer Aufgaben durchführen oder solche zusätzlichen Aufgaben direkt übernehmen. Diese Kosten haben mit den Kernaufgaben der Ausgleichskassen und der IV-Stelle nichts zu tun und dürfen deshalb auch nicht diesen weiterbelastet werden. Da die einzelnen Sozialversicherungen über zweckgebundene Spezialfinanzierungen verfügen, ist die Kostenzuteilung besonders wichtig. Namentlich dürfen keine Quersubventionierungen stattfinden. Die direkt verursachten Kosten für die Aufgaben, welche für die unterstellten Sozialversicherungsbereiche ausgeführt wurden, werden diesen verursachergerecht weiterverrechnet. Dabei dürfen nur die tatsächlich angefallenen Kosten ohne Zuschläge und Marge verrechnet werden.