Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten
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Absatz 2 wird umformuliert wegen der Aufhebung von Absatz 1. Der Verweis auf das Gesetz wird angepasst und das BSV und nicht mehr das EDI als zuständig bezeichnet.
Absatz 4: das BSV wird auch hier als Empfänger des Schlussberichts bezeichnet.
Artikel 209quater
Artikel 49e Buchstabe g N-AHVG beauftragt den Bundesrat, die Kostenbeteiligung der Unfallversicherer und der Militärversicherung zu regeln, die per Abrufverfahren auf das Register der laufenden Geldleistungen und auf das Versichertenregister zugreifen können. Seit Inkrafttreten von Artikel 50b Absatz 1 Buchstabe c und d AHVG am 1. Januar 2017 haben die Unfallversicherer und die Militärversicherung die Dienste der ZAS in diesem Bereich nicht genutzt. Insofern sich die zugriffsbedingten Kosten lediglich auf einige hundert Franken belaufen, wird vorgeschlagen, dass die ZAS von den genannten Versicherern gegebenenfalls eine Gebühr zur Deckung der effektiven Kosten erheben kann. Ausserdem gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV)11.
Artikel 211 Posttaxen und Zahlungsgebühren
Die Sachüberschrift wird vom veralteten Begriff «Pauschalfrankatur» in die heute gebräuchlichen Begriffe «Posttaxen und Zahlungsgebühren» abgeändert.
Absatz 1: Der AHV-Ausgleichsfonds bzw. die IV- und EO-Ausgleichsfonds (siehe Art. 66 IVG und 29 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG]12) übernehmen die Kosten für die Posttaxen und die Zahlungsgebühren. Ursprünglich wurden die Taxen und Gebühren für die Postsendungen und Zahlungen im Inland in Form einer Pauschalfrankatur vergütet. Bereits seit längerem wurde das in der Praxis anders gehandhabt, da die Post in den Briefverteilzentren jeden Brief mit einem Barcode versieht und damit die exakte Anzahl und das dazugehörige effektive Porto für die Brief- und Paketsendungen im Detail kennt. Deshalb wird bereits seit längerem effektiv abgerechnet. Vor wenigen Jahren wurde auch das System mit einer monatlichen Akonto-Pauschale und jährlicher Ausgleichszahlung für die Differenzabrechnung durch die direkte monatliche Abrechnung der tatsächlichen Posttaxen abgelöst. Insoweit handelt es sich um ein Nachführen des Textes an die aktuelle Praxis. Bisher wurden nur Postsendungen im Inland durch den AHV-Ausgleichsfonds übernommen. Dies, weil die hoheitlichen Aufgaben auf das Staatsgebiet beschränkt sind und damit keine Verfügungen ins Ausland zugestellt werden dürfen. Im Rahmen der bilateralen Abkommen mit der EU können jedoch auch Arbeitgeber und Selbständigerwerbende mit Sitz im EU-Raum in der Schweiz beitragspflichtig werden. In diesen Fällen müssen ihnen auch die Unterlagen und Abrechnungen zugestellt werden können. Der Text wird hier um diese Kategorie ergänzt.
Absatz 2: Im bisherigen Absatz 1 war auch die Möglichkeit geregelt, die Pauschalfrankatur auf die übertragenen Aufgaben auszudehnen. Zur einfacheren Verständlichkeit wird das Porto für die übertragenen Aufgaben nun in einem eigenen Absatz geregelt. Die Aufteilung des Portoanteils zwischen den Ausgleichsfonds und den übertragenen Aufgaben ändert nicht. Die inhaltliche Änderung besteht aber darin, dass die Portoanteile, die von den übertragenen Aufgaben finanziert werden müssen, neu direkt laufend von diesen mit der Post abgerechnet werden und nicht mehr einmal jährlich eine Rückerstattung an die Ausgleichsfonds stattfindet. Diese Änderung drängt sich auf, da heute die technischen Möglichkeiten für die getrennte Rechnungsstellung vorhanden sind.
Absatz 3: In diesem Absatz wird aufgrund der Reorganisation der Post und der Umverteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Post eine reine Umformulierung bei der Bezeichnung der Ansprechpartner vorgenommen. Materiell ändert diese Bestimmung nicht.
Artikel 211bis Absatz 3
Absatz 3: Der für die Information der Versicherten gewährte Betrag wird künftig ohne vorherige Konsultation des Verwaltungsrats der Compenswiss festgelegt. Der zweite Satz wird somit gestrichen.
11 SR 172.041.1
12 SR 834.1