Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten

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Da der Verwaltungsrat der Compenswiss keinen Bezug zur Aufklärungs- und Informationstätigkeit des Bundes (BSV) hat, verfügt er nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um zu beurteilen, ob der für die Information der Versicherten vorgeschlagene Betrag angemessen ist. Zudem legt nach Artikel 95 Absatz 4 Teil 2 N-AHVG der Bundesrat und nicht das EDI den Betrag fest, der für die allgemeine Information der Versicherten verwendet werden kann. Dies hindert das Departement in der Praxis natürlich nicht daran, dem Bundesrat einen Betrag vorzuschlagen.

Artikel 211quater Absatz 1

Wie in den Erläuterungen zu Artikel 158bisAHVV ausgeführt, werden die Ausgleichskassen Beitragsforderungen künftig in vielen Fällen auf dem Weg der Betreibung auf Konkurs geltend machen. Ein Teil der Konkursverfahren wird mangels Aktiven eingestellt. In diesen Fällen wird kein Verlustschein ausgestellt. Trotzdem fallen meist uneinbringliche Betreibungskosten an, die wie bisher vom AHV-Ausgleichsfonds übernommen werden sollen. Die Ausgleichsfonds der IV und der EO übernehmen die Kosten anteilsmässig. Die Voraussetzung für die Ausrichtung einer Vergütung, wonach zwingend ein Verlustschein vorliegen muss, wird aufgehoben. Der Nachweis, dass der Schuldner für die Betreibungskosten nicht aufkommt, kann auch in anderer Form (z.B. Schlussrechnungen des Konkursamts, Urteile des Konkursgerichts) erbracht werden.

Artikel 211quinquies Übernahme der Kosten von Informationssystemen

Absatz 1: Die Anforderungen an die Finanzierung der gemeinsamen Informationssysteme durch den AHV-Ausgleichsfonds gemäss Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe a AHVG, den IV-Ausgleichsfonds gemäss Artikel 66 IVG und den EO-Ausgleichsfonds gemäss Artikel 29 EOG werden dahingehend erleichtert, dass das Informationssystem nicht mehr kumulativ, sondern alternativ bei den Ausgleichskassen, Versicherten oder Arbeitgebern Erleichterungen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit sich bringen muss. Auch können neu nicht nur die Entwicklung, sondern auch der Betrieb finanziert werden.

Hingegen wurde die Regelung der Finanzierung von gemeinsamen Informationssystemen insofern angepasst, als dass neu nur noch gesamtschweizerisch anwendbare Informationssysteme zulasten des AHV-, IV- oder EO-Ausgleichsfonds finanziert werden können. Die einzelnen Projekte müssen in eine übergeordnete digitale Transformations- und Innovationsstrategie (DTI) zur Steuerung der gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssysteme eingebettet sein. Dafür soll die ZAS als Bundesbehörde die zentrale Leistungserbringerin für die Informationssysteme der 1. Säule werden. Demzufolge müssen die Buchstaben a–c der Verordnung kumulativ erfüllt sein:

Bst. a: Damit soll klargestellt werden, dass sich die Erleichterungen auf die Aufgaben beim Vollzug nach Artikel 63 AHVG beziehen und nicht auf andere, wie z.B. auf die übertragenen Aufgaben.

Bst. b: Bei den durch den AHV-Ausgleichsfonds finanzierten Informationssystemen handelt es sich um diejenigen, die gesamtschweizerisch anwendbar sind, in eine übergeordnete DTI-Strategie eingebettet sind und dem Informationsaustausch über mehrere Durchführungsstellen hinweg dienen. Nicht vom AHV-Ausgleichsfonds bezahlt werden hingegen die Informationssysteme der Durchführungsstellen (z.B. Fallführungs-, Dokumentenmanagement oder Prozessmanagementsysteme). Die Kosten dafür sind Verwaltungskosten der Durchführungsstellen und müssen durch die Verwaltungskostenbeiträge finanziert werden.

Bst. c: Die durch den AHV-Ausgleichsfonds zu finanzierenden, zentralen Informationssysteme der ZAS sollen aus Sicht der Versicherung – und nicht aus Sicht der einzelnen Durchführungsstelle – wirtschaftlicher entwickelt und betrieben werden können als durch dezentrale Informationssysteme. Es soll vermieden werden, dass für die Erfüllung der gleichen Aufgabe mehrere Informationssysteme entwickelt und betrieben werden. Mit der Möglichkeit, solche Systeme über die Ausgleichsfonds zu finanzieren, wird zum Beispiel für die Ausgleichskassen ein Anreiz geschaffen, Synergien zu nutzen, und damit auch andere fondsfinanzierte Kosten zu senken, wie beispielsweise Posttaxen gemäss Artikel 95 Absatz 3 Buchstabe b AHVG.

Absatz 2: Das BSV prüft die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 und erstellt für jene Projekte und Vorhaben, welche die Voraussetzungen erfüllen, im Rahmen der DTI-Strategie eine Planung und Priorisierung mittels eines Portfoliomanagement-Systems.