Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten

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Einheiten übernommen werden müssen. Der Fokus dieser Abschlussprüfungen nach den Schweizer Prüfstandards bzw. ISA-CH liegt darin, dass die Abschlussdarstellung keine wesentlichen Fehlaussagen zum Wert des Eigenkapitals (Aktienwerts) und der ausgewiesenen Gewinne enthält. Die Berichterstattung ist standardisiert und lässt keinen Raum für zusätzliche Bestätigungen oder Erläuterungen. Will die Aufsichtsbehörde eines Kantons zu einer übertragenen Aufgabe eine aufsichtsrechtliche Berichterstattung oder zusätzliche Bestätigungen erhalten, so muss sie dies daher spezialgesetzlich regeln. Ohne spezialgesetzliche Regelung ist es dem Revisor nicht möglich, Zusatzprüfungen nach Vorgaben des Kantons abzugeben. Seine Berichterstattung kann dann nur aus dem Textmuster der ISA-CH heraus erfolgen. In der Praxis ist dies ein grosses und ungelöstes Problem, da die meisten Kantone Bestätigungen nach eigenen Vorgaben einfordern. Um dies für die Zukunft zu lösen, müssen die kantonalen Erlasse, die die Aufgaben regeln, die zur Durchführung an die Ausgleichskassen übertragen werden sollen, neu ausdrücklich regeln, wie die Berichterstattung erfolgen soll. Enthält der kantonale Erlass keine spezialgesetzliche Regelung zur Berichterstattung, so sind den Revisoren ausschliesslich Berichte nach ISA-CH erlaubt.

Artikel 132 Absatz 2

In diesem Artikel wurden lediglich die Verweise angepasst, nachdem im AHVG der Inhalt des bisherigen Artikels 68 in drei neue Artikel 68, 68a und 68b aufgesplittet wurde. Materiell ändert sich nichts.

Artikel 132bis Absatz 1

In diesem Artikel wurde lediglich der Verweis angepasst, nachdem im AHVG der Inhalt des bisherigen Artikels 63 in drei neue Artikel 63, 63a und 63b aufgesplittet wurde. Materiell ändert sich nichts.

Artikel 132quater Risikomanagementsystem

Das Risikomanagementsystem umfasst die Identifizierung, Bewertung und Bewältigung derjenigen Risiken, die für die Existenz der Ausgleichskasse bedrohlich sind. Es handelt sich nicht um die Risiken der AHV als Ganzes, sondern um die Risiken der Durchführungsstelle. Da diese zwischen den einzelnen Ausgleichskassen sehr unterschiedlich ausfallen können, muss es jeweils individuell den tatsächlichen Verhältnissen angepasst umgesetzt werden.

Absatz 1: Die Kassenleitung dokumentiert die erkannten Risiken und deren Bewertung sowie den Beschluss, wie mit ihnen umzugehen ist, systematisch und hält sie damit schriftlich fest. Als Hilfsmittel für die systematische Dokumentation wird in der Praxis eine Tabelle verwendet, welche die Risiken identifiziert, nach Eintretenswahrscheinlichkeit und Schadensausmass bewertet sowie die Verhinderungs-, Verminderungs-, Versicherungs- und Selbsttragemassnahmen definiert. Sie enthält ferner Beurteilungskriterien, Verantwortlichkeiten und Termine.

Absatz 2: Bei Verbandsausgleichskassen ist der Kassenvorstand das oberste Organ, bei kantonalen Ausgleichskassen ist die Verwaltungskommission das oberste Organ. Dieses oberste Organ ist für die interne Organisation der Ausgleichskasse zuständig und muss sich deshalb zwingend mit dem Umgang mit den existenziellen Risiken seiner Ausgleichkasse befassen. Aus diesem Grund muss es neu obligatorisch jährlich den aktuellen Stand der Risikomanagementdokumentation abnehmen. Es muss dabei in seinem Protokoll explizit festhalten, ob es die Risikoliste in der vorgelegten Version genehmigt oder zusätzliche Massnahmen anordnet.

Artikel 132quinquies Qualitätsmanagementsystem

Allgemein sind die Ziele eines Qualitätsmanagementsystems sicherzustellen, dass die Organisation durch ihre Führung so gestaltet ist, dass sie Produkte und Dienstleistungen bereitstellen kann, welche die Kundenerwartungen sowie für das Produkt bzw. die Dienstleistung relevante rechtliche und behördliche Anforderungen erfüllen. Zugleich soll das Managementsystem dieser Organisation einem stetigen Verbesserungsprozess unterliegen (Definition angelehnt an ISO 9001). Da die Produkte und Dienstleistungen bei einer Ausgleichskasse strikt vorgegeben sind, beschränkt sich das Qualitätsmanagement hier auf die Art, wie die Dienstleistung erbracht wird («guter Service»). Das Qualitätsmanagement ist damit ein Mittel, um seine Organisation und Arbeitsweise laufend zu