Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten
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hinterfragen und einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess sicherzustellen. Dabei müssen Ziele mit Messindikatoren gesetzt werden, die dann periodisch überprüft und ausgewertet werden müssen. Anhand der Ergebnisse müssen Verbesserungsmassnahmen definiert werden, die zu neuen Zielen führen. Die Kernaufgaben sind bei jeder Ausgleichskasse identisch, aber die übertragenen Aufgaben, die Aufbauorganisation und die eingesetzten Hilfsmittel unterscheiden sich von Ausgleichskasse zu Ausgleichskasse.
Absatz 1: Die Kassenleitung entscheidet selber die Vorgehensweise, wie sie ein Qualitätsmanagementsystem organisiert und umsetzt und hält dies schriftlich fest. Es ist ihre eigene Kompetenz, ob sie einen der bestehenden Ansätze wie ISO 9001 oder EFQM mit externer Unterstützung und externen Audits wählt oder ob sie die Vorgaben und Auswertungen selber definiert und organisiert. Sie hat somit die Möglichkeit, sich ideal auf ihre Situation auszurichten. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der explizit vorgegeben hat, dass das Qualitätsmanagementsystem angemessen auf die Grösse der Ausgleichskasse und den Umfang ihrer Aufgaben auszurichten sei.
Absatz 2: Bei Verbandsausgleichskassen ist der Kassenvorstand das oberste Organ, bei kantonalen Ausgleichskassen ist die Verwaltungskommission das oberste Organ. Dieses oberste Organ ist für die interne Organisation der Ausgleichskasse zuständig und muss sich deshalb zwingend mit dem Qualitätsmanagementsystem seiner Ausgleichkasse befassen. Aus diesem Grund muss es neu obligatorisch jährlich den aktuellen Stand der Qualitätsmanagementdokumentation abnehmen. Es muss dabei in seinem Protokoll explizit festhalten, ob es den aktuellen Umsetzungstand in der vorgelegten Version genehmigt oder zusätzliche Massnahmen anordnet.
Artikel 132sexies Internes Kontrollsystem
Das interne Kontrollsystem hat den Zweck sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Arbeitsprozesse ein korrektes Resultat ergeben und Betrug verhindert wird. Ein internes Kontrollsystem muss in die Arbeitsabläufe eingebettet sein und im Gegensatz zu externen Kontrollen durch die Organisation selber betrieben werden. Für die Errichtung eines internen Kontrollsystems werden in einem ersten Schritt die Arbeitsabläufe detailliert aufgezeichnet und anschliessend analysiert, wo Fehler entstehen oder Manipulationen stattfinden könnten. Diese Risiken werden aufgelistet und bewertet und im Anschluss werden Kontrollmassnahmen definiert, um deren Eintreten zu verhindern. Dabei werden die Verantwortlichkeiten und Termine festgelegt. Das Ergebnis dieser systematischen Analyse und Dokumentation bezeichnet man als Risiko-Kontroll-Matrix. Im Gegensatz zu üblichen Kontrollen zeichnet sich das interne Kontrollsystem dadurch aus, dass alle durchgeführten Kontrollen systematisch dokumentiert und archiviert werden.
Die Risiko-Kontroll-Matrix aus dem IKS hat von der Darstellung her eine grosse Ähnlichkeit zur Risikoliste aus dem Risikomanagementsystem. Inhaltlich unterscheidet sie sich jedoch massgeblich von der Ausrichtung her. Das Risikomanagementsystem ist auf die existenziellen Bedrohungen für die Ausgleichskasse als Organisation ausgerichtet. Das interne Kontrollsystem ist hingegen auf die Verhinderung von Fehlern und Manipulationen in den Arbeitsprozessen ausgerichtet und stellt somit sicher, dass die Arbeitsergebnisse korrekt und fehlerfrei sind. Das Qualitätsmanagementsystem dient in Abgrenzung dazu, die Organisation im Hinblick auf Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit zu hinterfragen und zu verbessern. Es bestehen eine gewisse Schnittmenge und Parallelitäten, aber jedes dieser Systeme hat eine eigene Ausrichtung und ein eigenes Ziel. Sie ergänzen sich daher hervorragend.
Absatz 1: Die Kernaufgaben sind bei jeder Ausgleichskasse identisch, aber die übertragenen Aufgaben, die Aufbauorganisation und die eingesetzten Hilfsmittel unterscheiden sich von Ausgleichskasse zu Ausgleichskasse. Deshalb entscheidet die Kassenleitung die Vorgehensweise, wie sie das interne Kontrollsystem organisiert und umsetzt selber und hält dies schriftlich fest. Sie hat somit die Möglichkeit, sich ideal auf ihre Situation auszurichten. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der explizit vorgegeben hat, dass das interne Kontrollsystem angemessen auf die Grösse der Ausgleichskasse und den Umfang ihrer Aufgaben auszurichten sei.
Absatz 3: Bei Verbandsausgleichskassen ist der Kassenvorstand das oberste Organ, bei kantonalen Ausgleichskassen ist die Verwaltungskommission das oberste Organ. Dieses oberste Organ ist für die interne Organisation der Ausgleichskasse zuständig und muss sich deshalb zwingend mit dem internen Kontrollsystem seiner Ausgleichkasse befassen. Aus diesem Grund muss es neu obligatorisch