Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten

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Ausgleichskassen besser gerecht. In der Praxis hat die Aufhebung dieser Bestimmung deshalb keine Auswirkung.

Artikel 171 Absatz 2

Anpassung des Verweises an die neue Nummerierung im Gesetz.

Artikel 174 Absatz 1 Buchstaben d, e, i und j

Buchstabe d: Anpassung an die neuen Namen der zentralen Register gemäss Artikel 49c AHVG.

Buchstabe e: Seit 2009 werden Todesfälle der ZAS nicht mehr von den Zivilstandsämtern gemeldet, sondern systematisch via Infostar. Sie werden im Versichertenregister erfasst und von der ZAS den Ausgleichskassen gemeldet, sofern die betreffende Person eine Leistung von der Ausgleichskasse bezog.

Buchstabe i: Nach Artikel 49e Buchstaben a und f N-AHVG regelt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen betreffend die Verantwortung für den Datenschutz und die Datensicherheit im Rahmen der Nutzung des Registers der laufenden Geldleistungen und des Versichertenregisters. Die ZAS ist verantwortlich für den Datenschutz der Register, die sie betreibt, und sie trifft die organisatorischen und technischen Massnahmen für die Datensicherheit. Dazu setzt sie das Bundesgesetz über den Datenschutz und die dazugehörige Verordnung sowie die Verordnung über den Schutz vor Cyberrisiken um. Diese regelt die Aufgaben, Zuständigkeiten und die Organisation zum Schutz vor Cyberrisiken in der Bundesverwaltung. Zudem befolgt die ZAS die Weisungen des Bundesrates vom 16. Januar 2019 über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung.

Buchstabe j: Nach Artikel 49e Buchstabe c N-AHVG regelt der Bundesrat die Aufbewahrungsfristen der ZAS. Daten müssen nach Erlöschen des letzten Leistungsanspruchs während zehn Jahren aufbewahrt werden. Danach müssen die Daten vernichtet werden, sofern sicher ist, dass sie für allfällige später gewährte Leistungen nicht mehr benötigt werden. Diese Voraussetzung ist spätestens erfüllt, wenn die versicherte Person das hypothetische Alter von 150 Jahren erreicht hat. Der Beginn für die Berechnung der Aufbewahrungsdauer von Dokumenten ist in den Weisungen des BSV festgelegt.

Artikel 176 Sachüberschrift, Absätze 1 und 2 Aufsichtsbehörde

Der Bundesrat übt die Oberaufsicht im Bereich Sozialversicherungen aus und erstattet in seinem Jahresbericht Bericht darüber (Art. 76 ATSG). Diese Aufgabe kann nicht delegiert werden. In Bezug auf die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes sieht das AHVG für einen wirksamen, qualitativ hochstehenden und einheitlichen Gesetzesvollzug vor, dass der Bundesrat diese Zuständigkeit künftig an eine Aufsichtsbehörde der Bundesverwaltung delegiert (Art. 72 N-AHVG). Die Bezeichnung dieser Behörde lautet «Aufsichtsbehörde».

Absatz 1: Gemäss der in Artikel 72 N-AHVG vorgesehenen Kompetenzenübertragung bezeichnet der Bundesrat das BSV als Aufsichtsbehörde.

Absatz 2 wird aufgehoben, weil auf Gesetzesstufe neu ausdrücklich festgehalten ist, dass der Bundesrat die Aufsichtsaufgaben und -massnahmen gemäss Artikel 72a und 72b direkt an die Aufsichtsbehörde, die er gemäss Absatz 1 bezeichnet, delegieren kann.

Artikel 178

Dieser Artikel wird aufgehoben, weil diese Aufgabe neu auf Gesetzesstufe geregelt wird (Art. 66b AHVG).

Artikel 180 Absätze 1, 2 und 4

Absatz 1 wird aufgehoben, weil die Kompetenz des BSV zur Anordnung einer kommissarischen Verwaltung neu auf Gesetzesstufe geregelt wird (Art. 72b Bst. h AHVG).