Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten
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Absatz 4 regelt die Basis für die neu eingeführte Prüfung der Informationssysteme, welche gleichzeitig oder losgelöst von einer anderen Prüfung erfolgen kann. Damit den Durchführungsstellen für die Umsetzung genügend Zeit zur Verfügung steht, wurden die Anforderungen gemäss Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe b AHVG bereits am 1. Januar 2022, also zwei Jahre vor Inkrafttreten, als Empfehlungen, publiziert (https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/18527/download) und schon bei deren Erarbeitung die Fachpersonen der Durchführungsstellen einbezogen. Die Revisoren beurteilen im Rahmen ihrer Prüfungen, ob die Durchführungsstellen die Anforderungen gemäss Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe b AHVG erfüllen. Das BSV regelt in einer Weisung den genauen Prüfumfang, die Berichterstattung und das dazu erforderliche Fachwissen der Revisoren. Im Rahmen der Weisungen wird das BSV einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess definieren und ein Maturitätsmodell für die IT-Audits einführen.
Absatz 5 gibt dem BSV die bisher in Absatz 2 enthaltene Kompetenz, detaillierte Weisungen für die Revisionen zu erlassen. Materiell ändert die Bestimmung nicht. Die Ausgleichskassen werden gemäss Artikel 68a Absatz 5 AHVG angehört.
Artikel 160bis Revisionen der Durchführung von übertragenen Aufgaben
Absatz 1: Das BSV erhält die Kompetenz, für die Revisionen der an die Ausgleichskassen übertragenen Aufgaben ebenfalls Weisungen zu erlassen. Diese Aufgaben werden in der Regel an die Ausgleichskassen übertragen, weil zumindest ein Teil der Prozesse zusammen mit den AHV-Prozessen durchgeführt werden, wie zum Beispiel die Beitragserhebung. So macht es Sinn, diese Prozesse gleichzeitig und aus einer Hand nach den gleichen Revisionsvorgaben zu prüfen. Bei der Prüfung der Ausgleichskassen handelt es sich um eine spezialgesetzliche, aufsichtsrechtliche Prüfung auf der Basis von Artikel 68a AHVG. Das schweizerische Recht sieht vor, dass für alle Revisionen, die über keine spezialgesetzliche Regelung verfügen, die Vorgaben aus dem Obligationenrecht gelten. Die Revisoren sind dann verpflichtet, die Berichterstattung nach den Schweizer Standards zur Abschlussprüfung PS bzw. neu ISA-CH zu verfassen. Diese sind jedoch auf Aktiengesellschaften ausgerichtet und enthalten nicht die Aussagen, die die diversen Aufsichtsbehörden benötigen. Zwei verschiedene Prüfstandards für den gleichen Prozess anzuwenden, ist nicht sinnvoll, zumal der Hauptunterschied in der Form der Berichterstattung liegt. Mit der Kompetenz für das BSV, auch Revisionsweisungen für die an die Ausgleichskassen übertragenen Aufgaben zu erlassen, damit die Berichterstattung auch für diese spezialgesetzlich erfolgen kann, wird dieser Missstand behoben. In Artikel 160bisgeht es deshalb ausdrücklich nur um die Fälle, bei denen eine Lücke besteht.
Absatz 2: Dieser Absatz unterstreicht, dass die spezialgesetzliche Regelung für die Revisionen auch die spezialgesetzliche Regelung für die Berichterstattung zu diesen Revisionen umfasst.
Artikel 161 Absätze 2-4
Absatz 2: Die Verbandsausgleichskassen müssen keine Zweigstellen errichten, sofern sie bzw. ihre Mitglieder es nicht wollen. Wenn sie aber Zweigstellen errichten, dann müssen diese auch revidiert werden. In der Vergangenheit waren in Artikel 116 die Mindestaufgaben aufgeführt und die Vorgaben an die Revision wurden mit Verweis auf diese Einteilung kategorisiert. Da diese Mindestaufgaben weggefallen sind, muss der Artikel anders formuliert werden. Vom Sinn her ändert er materiell nicht.
Absatz 3: Da die Art Zweigstellen, auf die sich der bisherige Absatz 3 bezieht, aufgehoben wurden, fallen auch deren Kontrollen weg. Entsprechend wird dieser Absatz aufgehoben.
Absatz 4: In diesem Absatz ändert nur der Verweis auf die anderen Absätze, weil der Absatz 3 aufgehoben wurde. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 162 Absatz 1
Hier wird einerseits der Verweis auf die neue Nummerierung im Gesetz angepasst, das neu die Arbeitgeberkontrolle in Artikel 68b AHVG und nicht mehr in Artikel 68 Absatz 2 AHVG regelt. Anderseits wird der falsch verwendete Begriff Revisionsstelle durch den Ausdruck «der mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Stelle» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.