Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten

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Artikel 163 Absatz 1 erster Satz

Der Begriff Revisionsstelle wird durch den Ausdruck «der mit der Arbeitgeberkontrolle beauftragten Stelle» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Gliederungstitel vor Artikel 164

III. Anforderungen an die Revisionsstelle und den leitenden Revisor

Artikel 164

Durch die Gesetzesänderung wechselt die Zuständigkeit für die Zulassung von Leitenden Revisoren nach Artikel 68 Absatz 4 AHVG vom BSV zur Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB). Die Zulassungskriterien werden deshalb neu in der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV)10 und nicht mehr in der AHVV geregelt. Die Erläuterungen zu den neuen Artikeln der RAV finden sich in Ziff. 4.2.

Mit der Gesetzesrevision kommt neben der Haupt- und Abschlussrevision die Prüfung der Informationssysteme als neue Aufgabe für die Revisionsstelle hinzu. Diese hat grundsätzlich nichts mit den bisher definierten Anforderungen an die spezialgesetzliche Zulassung zu tun. Die für die Prüfung der Informationssysteme erforderlichen Kenntnisse erfüllen die Revisionsexperten, die als leitende Prüfer für AHV-Ausgleichskassen zugelassen sind, in der Regel nicht. Bereits heute ist die Rekrutierung von leitenden Revisoren mit den vertieften Fachkenntnissen aus dem Sozialversicherungsbereich sehr schwierig. Würde das zusätzliche Element der Prüfung der Informationssysteme und insbesondere der IT-Sicherheit als zusätzliches Kriterium dazukommen, wäre ein Marktversagen die Folge. Vielmehr wird das Knowhow in diesem Bereich von Spezialisten abgedeckt, welche nicht notwendigerweise in einem Arbeitsverhältnis zur Revisionsstelle stehen müssen, sondern über eine Drittfirma hinzugezogen werden. Die von der Revisionsstelle beauftragten IT-Spezialisten benötigen keine Zulassung. Dafür fehlt die gesetzliche Grundlage. Vielmehr ist die Revisionsstelle dafür verantwortlich, geeignete Personen zu rekrutieren bzw. zu mandatieren. Es ergibt sich aus dem Aufgabenkatalog des AHVG, welche Kriterien dafür erforderlich sind. Das BSV kann jedoch in einer Weisung präzisieren, mit welchen Kriterien die Revisionsstelle die Qualifikation der Spezialisten beurteilen kann.

Artikel 165-168

Diese Artikel werden aufgehoben, weil diese Aspekte neu in der Revisionsaufsichtsverordnung geregelt werden.

Artikel 169 Absatz 4 erster und zweiter Satz

Absatz 4: Sprachliche Anpassung an die heutige Praxis, in welcher die Revisionsberichte elektronisch und nicht mehr als gebundene Exemplare eingereicht werden. Dementsprechend sind auch keine Doppel mehr notwendig. Die Zentrale Ausgleichsstelle wird als Empfängerin der Revisionsberichte nun ebenfalls aufgeführt, sie war auch bisher schon Empfängerin der Revisionsberichte. Materiell ändert die Bestimmung nicht.

IIIa. Kosten der Kassenrevision und der Arbeitgeberkontrollen

Der Inhalt von Artikel 170 entspricht nicht mehr dem neuen Gliederungstitel von Ziffer III. Es wird eine neue Ziffer IIIa «Kosten der Kassenrevision und der Arbeitgeberkontrollen» eingefügt und die Sachüberschrift von Artikel 170 wird entsprechend aufgehoben.

Artikel 170 Sachüberschrift und Absatz 1

Absatz 1 wird aufgehoben, weil er seit der Gründerzeit nie zur Anwendung gelangte, nachdem sich damals die beteiligten Kreise nicht auf einen einheitlichen Tarif einigen konnten. Seit Beginn galt danach der Marktpreis. Diese Lösung hat sich bewährt und wird der sehr heterogenen Landschaft der

10 SR 221.302.3