Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht

dass zu den bereits im Rahmen der AHVG-Änderung vom 17. Juni 2022 (BBl 2020 1) dargelegten Auswirkungen nicht noch weitere hinzukommen.

Die Umsetzung des Bundesgesetzes über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses wird zu einem Anstieg der Zuschüsse an die AHV-Ausgleichskassen für deren Verwaltungskosten führen. Die Ausgleichskassen werden qualifizierte Beitragsschuldner und -schuldnerinnen künftig auf Konkurs betreiben müssen. Dies wird zu einem Anstieg der nicht einbringlichen Konkurskosten führen, die von den Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO getragen werden. Zudem wird der Aufwand der Ausgleichskassen für das Inkassoverfahren steigen, was sich auf die Zuschüsse an die Verwaltungskosten auswirken wird. Der Bund übernimmt 20,2% der Ausgaben. Heute betragen diese Zuschüsse und Vergütungen rund 11,5 Millionen Franken jährlich. Wie hoch die Zusatzaufwände ausfallen werden, ist heute nicht absehbar. Die Höhe hängt von der Anzahl der Konkursverfahren ab, die tatsächlich eingeleitet werden müssen. Im Gegenzug werden aber die Einnahmen aus den Zwangsvollstreckungen von Beitragsforderungen voraussichtlich zunehmen.

6. Rechtliche Aspekte

Für die rechtlichen Aspekte der vorliegenden Änderung der AHVV wird auf die Botschaft des Bundesrates verwiesen.

7. Datum des Inkrafttretens

Die Umsetzungsarbeiten waren so ausgelegt, dass die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Modernisierung der Aufsicht), der AHVV sowie anderer Verordnungen grundsätzlich am 1. Januar 2024 in Kraft treten kann. Zudem sind in der Botschaft Schlussbestimmungen vorgesehen, damit die Kantone ihre Gesetzesgrundlagen infolge der neuen Regelung für die kantonalen Sozialversicherungsanstalten (Art. 61 N-AHVG) anpassen können. Für die notwendigen Anpassungen wird ihnen eine Übergangsfrist von fünf Jahren gewährt. Den Ausgleichskassen ihrerseits wird für die Einführung neuer oder die Anpassung bestehender Instrumente eine Frist von zwei Jahren gewährt (Art. 66 N-AHVG). Die Kantone nehmen die Anpassungen in Zusammenhang mit der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden (Art. 61 Abs. 3 dritter Satz N-BVG) innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor.