Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten

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Absatz 3: Verbleiben auf der Ebene der übergeordneten Führungsorganisation nicht verrechenbare Kosten, so hat diese der Kanton zu tragen.

Artikel 158bis Absatz 1 Buchstabe bbis

Absatz 1 Buchstabe bbis: Die Anzahl der Betreibungsverfahren für Beitragsforderungen unterscheidet sich je nach Mitgliederstruktur der Ausgleichskassen sehr. Um Ausgleichskassen mit einem hohen Anteil solcher Verfahren nicht zu benachteiligen, wird ihnen für den damit verbundenen zusätzlichen Personalaufwand aus den Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO (letztere gestützt auf Art. 89 IVV bzw. Art. 42 EOV) eine Entschädigung ausgerichtet. Diese beträgt aktuell 80 Franken für jedes gestellte Fortsetzungsbegehren nach Artikel 88 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)8. Jährlich werden unter diesem Titel Vergütungen in Höhe von rund 8 Millionen Franken ausgerichtet.

Ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses9, voraussichtlich per 1. Januar 2024, werden die Ausgleichskassen Beitragsforderungen grundsätzlich auf dem Weg der Betreibung auf Konkurs geltend machen müssen (Aufhebung von Art. 43 Abs. 1 SchKG). Dies wird zu Zusatzaufwand führen. Die Entschädigung dafür soll zweistufig erfolgen:

Wird die Beitragsforderung nach dem Fortsetzungsbegehren oder der Konkursandrohung nicht beglichen, stellt die Ausgleichskasse ein Konkursbegehren. Für den damit verbundenen Aufwand wird der Ausgleichskasse ein Betrag von 70 Franken vergütet.

Erfahrungsgemäss kommt es in etwas mehr als der Hälfte der Fälle zu einer Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, weil die Konkursmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten für ein summarisches Konkursverfahren zu decken (Art. 230 Abs. 1 SchKG). In den übrigen Fällen wird ein summarisches oder ein ordentliches Konkursverfahren durchgeführt. Der mit diesem Verfahren verbundene Aufwand der Ausgleichskassen wird zusätzlich mit einem Betrag von 210 Franken entschädigt. Als Nachweis darüber, dass das Konkursverfahren effektiv durchgeführt wurde, gilt der Entscheid des Konkursgerichts (Art. 268 Abs. 2 SchKG).

Artikel 159

Nach bisherigem Recht wurden jährlich zwei Revisionen durchgeführt, die auf Artikel 68 AHVG beruhten. Neu beruhen sie auf Artikel 68a AHVG und werden um eine dritte Revision ergänzt. Der Artikel zählt die drei Revisionen übersichtlich auf und legt fest, dass für jede eine separate Berichterstattung erfolgt. Die Bezeichnungen Hauptrevision und Abschlussrevision sind den Ausgleichskassen seit Jahren wohlbekannt und haben keine materielle Änderung zu Folge. Neu wird zusätzlich eine Prüfung der Informationssysteme durchgeführt.

Artikel 160 Umfang

Absatz 1: Dieser Absatz entspricht dem bisherigen Wortlaut. Er wird aus gesetzgebungstechnischen Gründen weiter erwähnt.

Absatz 2: Der bisherige Absatz 2 fasste den Inhalt der beiden bisherigen Revisionen grob zusammen. Neu werden die beiden bisherigen sowie die neu dazugekommene Prüfung der Informationssysteme je in einem eigenen Absatz definiert. Der neue Absatz 2 beschreibt den Inhalt und die Aufgabe der Hauptrevision und legt fest, dass diese während des laufenden Geschäftsjahres zu erfolgen hat. Bestandteil dieser Prüfung sind insbesondere die Arbeiten gemäss Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e N-AHVG, soweit sie nicht die Abschlussrevision betreffen.

Absatz 3 enthält den Inhalt und die Aufgabe der Abschlussrevision, die nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgt. Die Abschlussrevision umfasst damit die Aufgaben gemäss Artikel 68a Absatz 1 AHVG sowie diejenigen Komponenten des Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e, die nicht Bestandteil der Hauptrevision sind.

8 SR 281.1

9 BBl 2022 702