Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten

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Übersicht

Mit der Vorlage zur Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule soll die Aufsichtstätigkeit der Durchführungsstellen gestärkt und modernisiert werden. Die im vorliegenden Bericht dargelegten Verordnungsänderungen enthalten die Präzisierungen, die es für die Umsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen braucht.

Ausgangslage

Das Parlament hat die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1 (Modernisierung der Aufsicht)2 in der Schlussabstimmung vom 17. Juni 2022 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 6. Oktober 2022 unbenutzt abgelaufen.

Inhalt der Vorlage

Mit den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen wird die Umsetzung der AHVG-Revision konkretisiert. Auf der Grundlage der ihm vom Gesetzgeber übertragenen Kompetenzen nimmt der Bundesrat die notwendigen Präzisierungen für ein Inkrafttreten per 1. Januar 2024 vor. Die Änderungen betreffen insbesondere die nachfolgenden Punkte.

In der 1. Säule:

Auflösung von Verbandsausgleichskassen (Art. 60 Abs. 3 N-AHVG): Verbandsausgleichskassen mit rückläufiger Mitgliederzahl, die aus wirtschaftlichen Gründen ihre Tätigkeit einstellen müssen, müssen über ausreichende finanzielle Reserven verfügen. Die Aufsichtsbehörde regelt die genaue Berechnungsweise der Liquidationsreserven und passt die Werte an die Teuerung an.

Mindestanforderungen an das Risikomanagement, das Qualitätsmanagement und das interne Kontrollsystem (Art. 66 Abs. 3 N-AHVG): Die Ausgleichskassen führen moderne Führungs- und Kontrollinstrumente ein und lassen diese im Rahmen der Hauptrevision durch ihre Revisionsstelle prüfen.

Anforderungen an die Zusammensetzung der Verwaltungskommission einer Sozialversicherungsanstalt (Art. 61 Abs. 1 und 2 Bst. g N-AHVG): die Vertreter der Kantonsregierung oder der kantonalen Verwaltung dürfen in der Verwaltungskommission nicht die Mehrheit stellen.

Anforderungen an die Revisionsstelle und die leitende Revisorin oder den leitenden Revisor (Art. 68 Abs. 4 N-AHVG): Mit der Gesetzesänderung wird die Zuständigkeit für die Zulassung von leitenden Revisorinnen und Revisoren vom BSV an die eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) übertragen. Die Zulassungskriterien werden künftig in der Revisionsaufsichtsverordnung geregelt.

Revisionen und Arbeitgeberkontrolle (Art. 68a Abs. 5 und Art. 68b Abs. 4 N-AHVG): Zusätzlich zur bereits heute bestehenden Abschluss- und Hauptrevision wird künftig eine separate IT-Revision durchgeführt.

Bezeichnung der Aufsichtsbehörde (Art. 72 N-AHVG): Für eine qualitativ hochstehende und einheitliche Durchführung der AHV sieht das AHVG neu vor, dass der Bundesrat die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes an eine Aufsichtsbehörde der Bundesverwaltung delegiert. Als Aufsichtsbehörde wird das BSV bezeichnet.

Informationssicherheit und Datenschutz (Art. 72a Abs. 2 Bst. b N-AHVG): Das BSV erstellt dazu Weisungen. Damit die Durchführungsstellen genügend Zeit für die Umsetzung haben, wurden die Weisungen ab 1. Januar 2022 in Form von Empfehlungen veröffentlicht. Sollte es dennoch zu einem IT-Sicherheitsvorfall kommen, informieren die Durchführungsstellen das BSV gemäss einem klar definierten Verfahren in angemessener Form darüber.

1 SR 831.10

2 BBl 2022 1563