Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten
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Falls die Kriterien wieder erfüllt werden können, so wird der Entzug zuerst angedroht und nur bei Nichterreichen innerhalb der Frist vollzogen. Die Revisionsaufsichtsbehörde kann anstelle des Entzugs der Zulassung auch einen schriftlichen Verweis erteilen, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig wäre. Werden Prüfmängel festgestellt, welche das BSV gestützt auf Artikel 22 des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG)15 an die RAB meldet, so ist zu prüfen, ob die Prüfmängel auf unzureichende Kenntnis der Sozialversicherungen oder auf einen Verstoss gegen die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit (Art. 4 Abs. 1 RAG i. V. m. Art. 4 RAV) zurückzuführen sind. Je nach Resultat dieser Abklärung wird als Konsequenz die Grundzulassung als Revisionsexperte und/oder nur die Sonderzulassung entzogen oder ein schriftlicher Verweis erteilt.
7. Titel: Schlussbestimmungen
Artikel 51e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom xx.yy.2023
Dieser Artikel enthält die Übergangsbestimmungen bei Inkraftsetzung dieser Änderung.
Absatz 1: Die Voraussetzungen und Kriterien für die Zulassung als Revisionsunternehmen oder als leitender Prüfer oder leitende Prüferin ändern mit der Inkraftsetzung der neuen Artikel gegenüber bisher. Die Änderungen sind zwar nicht fundamental, lassen aber keinen Spielraum mehr zu und müssen neu dauernd erfüllt und eingehalten sein. Die bisher zugelassenen Revisionsunternehmen und leitenden Prüfer behalten ihre Zulassung während zwei Jahren nach Inkraftsetzung der neuen Artikel und haben damit Zeit, sicherzustellen, dass sie bis dahin alle Kriterien vollumfänglich erfüllen, um die Zulassung weiterhin behalten zu können. Revisionsunternehmen sowie leitende Prüferinnen und leitende Prüfer, die vor Inkrafttreten der neuen Regelung über eine Zulassung vom BSV verfügten, müssen nach Ablauf der Übergangsfrist von zwei Jahren die Bedingungen der neuen Regelung vollumfänglich erfüllen, um die Zulassung weiterhin behalten zu können.
Absatz 2: Zulassungsgesuche, die vom BSV entschieden wurden, fallen unter Absatz 1. Sind die Gesuche bei Inkrafttreten zwar eingereicht, aber noch nicht entschieden, so wird die Verfügung durch die RAB nach neuem Recht erlassen. Entscheidend für die Zuständigkeit und die Anwendung des alten oder neuen Rechts ist das Datum der Verfügung.
4.3 Änderungen der Verordnung zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSV)16
Artikel 18a Elektronischer Datenaustausch
Mit dieser Bestimmung erhält die Aufsichtsbehörde der jeweiligen Sozialversicherung die Kompetenz, die Datenübertragung zwischen den Versicherungsträgern und Bundesbehörden zu regeln. Es geht insbesondere darum, den Datenaustausch so auszugestalten, dass er sicher, effizient und wirtschaftlich ist. Zudem müssen die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Bearbeitung von Personendaten (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Rückverfolgbarkeit) gewährleistet sein. Dabei berücksichtigt die Aufsichtsbehörde die aktuellen, anerkannten Standards.
Artikel 18abis
Der bisherige Artikel 18a wird zu Artikel 18abis.
15 SR 221.302
16 SR 830.11