Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten
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Erläuterungen
1 Ausgangslage
Das Parlament hat die AHVG-Änderung in der Schlussabstimmung vom 17. Juni 2022 verabschiedet und die Referendumsfrist ist unbenutzt verstrichen.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die vorliegende Änderung der AHVV4 präzisiert lediglich die mit der Modernisierung der Aufsicht eingeführten Änderungen, so dass für den Vergleich mit dem ausländischen Recht auf die Botschaft des Bundesrates5 verwiesen werden kann.
3 Grundzüge der Vorlage
Die Modernisierung in der 1. Säule soll über eine verstärkte Risikoorientierung in der Aufsicht, eine verbesserte Governance sowie eine zweckmässige Steuerung der Informationssysteme erfolgen. So sollen die Durchführungsstellen zu einem Risiko- und Qualitätsmanagement und zu einem internen Kontrollsystem verpflichtet werden und die Aufgaben der Aufsichtsbehörde werden präzisiert. Mit der gesetzlichen Verankerung der Anforderungen betreffend Unabhängigkeit und Integrität der Durchführungsstellen wird die Good Governance in der 1. Säule gewährleistet. Die Durchführungsstellen müssen sicherstellen, dass ihre Informationssysteme die notwendige Stabilität, Informationssicherheit und den Datenschutz gewährleisten. Die Aufsichtsbehörde legt die entsprechenden Anforderungen fest. Zudem wird geregelt, wie die Entwicklung und der Betrieb von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen finanziert werden. In der 2. Säule werden die Aufgaben der Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge sowie die Voraussetzungen für die Übernahme von Rentnerbeständen präzisiert.
Die Änderungen der Gesetzesbestimmungen bedingen auch Änderungen auf Verordnungsebene. Deshalb wurden gewisse Ausführungsbestimmungen in den betroffenen Verordnungen entsprechend angepasst oder neu erlassen. Der erläuternde Bericht legt die Verordnungsänderungen dar, die für die Umsetzung der Modernisierung der Aufsicht erforderlich sind. Die Artikel 154 Absatz 2 AHVG und Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)6 verschaffen dem Bundesrat die nötige Gesetzesgrundlage, um Massnahmen zur Durchführung des AHVG beziehungsweise des BVG zu treffen. Mit der Modernisierung der Aufsicht sollen dem Bundesrat zudem verschiedene Kompetenzen erteilt werden, die teilweise über den Rahmen des üblichen Ausführungsrechts hinausgehen. Diese Delegationsbestimmungen rechtfertigen sich dadurch, dass es sich schwergewichtig um (fach-)technische Materien handelt, die zeitnah und flexibel auf dem jeweils neuesten Stand im Verordnungsrecht abgebildet werden sollen.
Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten wurden insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB), der zentralen Ausgleichsstelle (ZAS), der Post, von EXPERTsuisse, vom Sicherheitsfonds BVG sowie Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge konsultiert.
4 SR 831.101
5BBl 2020 1