Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten

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Artikel 11n Ausreichende Organisation

Hier sind die drei Kriterien aufgeführt, nach denen das Vorliegen einer ausreichenden Organisation geprüft wird. Dies ist die Voraussetzung, um als Revisionsunternehmen eine Zulassung für die Prüfung von AHV-Ausgleichskassen erlangen zu können.

Buchstabe a: Das Revisionsunternehmen muss über mindestens zwei zugelassene leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer für AHV-Ausgleichskassen verfügen, damit es jederzeit und ohne Unterbruch handlungsfähig bleibt, wenn jemand ausfällt.

Buchstabe b: Das Revisionsunternehmen muss über ein Mindestmass an Routine und Erfahrung verfügen bzw. diese aufbauen können. Bei einem Neueintritt in den Markt erhält es eine Frist von drei Jahren ab Zulassungserteilung, um mindestens zwei Mandate für die Prüfung von Ausgleichskassen oder Zweigstellen zu akquirieren. Nur mit diesem Mengengerüst wird es den leitenden Prüferinnen oder leitenden Prüfern in der Regel möglich sein, die notwendige Anzahl Stunden für die Beibehaltung der Zulassung erreichen zu können. Die Prüfung von Ausgleichskassen erfordert ein vertieftes Spezialwissen, das man nur erlangen kann, wenn man regelmässig bei verschiedenen Ausgleichskassen im Einsatz ist. Das Revisionsunternehmen muss deshalb sicherstellen, dass es genügend Mandate in diesem Markt erlangt und behält.

Buchstabe c: Das Revisionsunternehmen muss wie bei den Revisionsdienstleistungen bei Aktiengesellschaften sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und alle wesentlichen Unterlagen während mindestens zehn Jahren aufbewahren. Elektronische Daten müssen während dieser Zeitperiode lesbar gemacht werden können. Die Unterlagen müssen es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen. Zwar handelt es sich nicht um eine Zulassung für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, bei denen regelmässige Qualitätskontrollen durch die Revisionsaufsichtsbehörde erfolgen. Trotzdem muss das Revisionsunternehmen jederzeit in der Lage sein, die Qualität seiner Prüfungsdienstleistungen zu belegen.

Artikel 11o Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von AHV- Ausgleichskassen und Zweigstellen

Absatz 1: In diesem Absatz sind die Kriterien aufgeführt, die zusätzlich zur Zulassung als Revisionsexperte als Voraussetzungen für eine Erstzulassung als leitender Prüfer oder leitende Prüferin beurteilt werden. Die Kriterien entsprechen der bereits heute angewandten Praxis, sind nun aber erstmals auf Stufe Verordnung festgehalten und lassen keine Ausnahmen mehr zu.

Buchstabe a: Innerhalb der letzten sechs Jahre vor Einreichen des Zulassungsgesuchs müssen mindestens 250 Prüfstunden für Hauptrevisionen nach Artikel 160 Absatz 2 AHVV nachgewiesen werden können. Dies entspricht grundsätzlich der Teilnahme an sechs Hauptrevisionen an je knapp 42 Stunden. Meistens dauert eine Hauptrevision länger. Es muss also nicht zwingend während der ganzen Prüfung eine lückenlose Anwesenheit gegeben sein. Anrechenbar sind Stunden, die für die Prüfung der AHV-Ausgleichskasse, der Familienausgleichskasse inklusive Lastenausgleich und Fondsabrechnungen sowie der Ergänzungsleistungen und Überbrückungsleistungen aufgewendet worden sind. Die Prüfer sollen dabei alle Prüfgebiete aus den Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen (WRAK) kennengelernt und die Fachweisungen für die Leistungsberechnung und Beitragserhebung selbständig anwenden können. Die Anzahl Stunden sind in absoluten Zahlen mit durchschnittlich zwei Arbeitswochen pro Kalenderjahr nicht hoch angesetzt, aber gemessen am begrenzten Marktvolumen dennoch eine Herausforderung. Es gilt hier den geeigneten Kompromiss zu finden aus minimal erforderlicher Erfahrung einerseits und einer realistischen Möglichkeit andererseits, diese Stunden auch tatsächlich erreichen zu können. Die Prüfer sind die Augen der Aufsicht. Die erste Säule ist komplex und laufenden Reformen sowie Änderungen unterworfen. Es braucht deshalb Spezialisten mit aktuellem Knowhow, damit die Aufsicht über diese wichtige Volksversicherung professionell wahrgenommen werden kann. Immerhin handelt es sich um eine Leistungsvolumen von rund CHF 45 Milliarden Franken pro Jahr (ohne Familienzulagen) und ein Beitragsvolumen von rund 35 Milliarden Franken, die von diesen Revisoren nicht nur im Hinblick auf die Zahlen, sondern auch auf die Rechtmässigkeit der materiellen Rechtsanwendung geprüft werden müssen. 250 Stunden verteilt auf die letzten sechs Jahre sind daher angesichts der Komplexität der Prüfung die unterste Grenze. 20/29