Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten
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Buchstabe b: Innerhalb der letzten sechs Jahre vor Einreichen des Zulassungsgesuchs müssen mindestens 200 Prüfstunden für Abschlussrevisionen nach Artikel 160 Absatz 3 AHVV nachgewiesen werden können. Dies entspricht der Teilnahme an sechs Abschlussrevisionen an je gut 30 Stunden. Das Gros der Abschlussrevisionen dauert länger, es gelten sinngemäss die gleichen Voraussetzungen wie unter Buchstabe a. Für die Abschlussrevision werden weniger Stunden verlangt als für die Hauptrevision, weil einerseits die Abschlussrevisionen an sich weniger lange dauern und anderseits thematisch näher bei klassischen Abschlussprüfungen liegen. Es gibt jedoch dennoch erhebliche Unterschiede, weil es sich um eine aufsichtsrechtliche Prüfung handelt, in welcher diverse Sachverhalte geprüft und berichtet werden müssen, die bei klassischen Abschlussrevisionen nicht verlangt sind. Insbesondere das komplizierte Geflecht der Finanzflüsse für die verschiedenen Sozialversicherungsbereiche und das strikte Verbot der Quersubventionierung müssen verstanden und beherrscht werden.
Buchstabe c: Neben dem «Learning on the Job» und der Erfahrung aus der Anwendung vor Ort sind auch Weiterbildungen im Aufgabenbereich der Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e AHVG notwendig. Das Angebot von solchen Schulungen ist sehr limitiert. Aus diesem Grund ist die Stundenanzahl eher tief angesetzt. Es handelt sich um 12 Stunden innerhalb der letzten drei Jahre vor Einreichen des Zulassungsgesuchs. In diesen Schulungen, welche aktuell nur von EXPERTsuisse angeboten werden, geht es primär darum, eine Einführung in Neuerungen zu erhalten sowie aus Rückmeldungen der Aufsichtsbehörde aus der Auswertung der vergangenen Revisionsberichte zu lernen. Das Gros der Ausbildung muss vor Ort bei den Ausgleichskassen anhand von konkreten Dossiers stattfinden. Die Beurteilung der Versichertendossiers und die Bedienung der IT-Systeme der Ausgleichskassen können nicht in Theorie, sondern nur anhand von konkreten Fällen vertieft erlernt werden.
Absatz 2: Neu müssen die leitenden Prüfer und leitenden Prüferinnen auch nach der Zulassung jährlich nachweisen, dass sie weiterhin über genügend Praxiserfahrung verfügen. In der Vergangenheit war dies nicht der Fall. Da wurden die Revisoren direkt vom BSV kontaktiert, wenn sie Neuerungen in den Vorgaben nicht berücksichtigt haben. Durch den Wechsel der Zulassungskompetenz vom Bundesamt für Sozialversicherungen zur Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde müssen die Kriterien formaler und objektiv messbar sein. Deshalb müssen die leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfer gegenüber der Zulassungsbehörde neu jährlich den Nachweis erbringen, dass sie weiterhin über genügend Prüf- und Weiterbildungsstunden verfügen. Die Stunden sind dabei gegenüber der Erstzulassung reduziert und können auch auf Mandaten erfolgen, in denen sie nicht die Leitung haben. Für die Aufrechterhaltung der Zulassung müssen jährlich die Nachweise für die jeweils letzten drei Jahre eingereicht werden.
Buchstabe a: Pro Kalenderjahr müssen im Durchschnitt 40 Stunden für Hauptrevisionen und 30 Stunden für Abschlussrevisionen geleistet worden sein. Der Durchschnitt wird als rollende Betrachtung über die jeweils letzten 3 Jahre ermittelt. Dies entspricht knapp der Hälfte der Stunden, die für die Erstzulassung notwendig sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Stunden in der Funktion als leitender Prüfer oder leitende Prüferin ausgeübt worden sind. Die Erwartung ist, dass diese Stunden zu einem grossen Teil vor Ort bei den Kunden erbracht werden, um mit den Formularen, Dossiers und IT-Systemen à jour zu bleiben und die Nachwuchsprüfer betreuen und ausbilden zu können. Das BSV präzisiert in einer Weisung, welche Aufgaben der leitenden Prüfer in welchem Ausmass vor Ort durchzuführen sind.
Buchstabe b: Die Anforderungen an die Weiterbildung sind die gleichen wie bei der Erstzulassung. Es wird auf die Ausführungen zu Absatz 1 Buchstabe c verwiesen.
Artikel 11p Weiterbildung
Dieser Artikel enthält die Anforderungen an Weiterbildung nach dem Artikel 11o. Diese muss sich mit den Themen beschäftigen, die in Artikel 68a Absatz 2 Buchstaben a, b und e N-AHVG aufgeführt sind, da es sich hier um die spezifischen Themen handelt, für die die Spezialzulassung ausgestellt wird. Alle übrigen Anforderungen an die Weiterbildung sind gleich wie bei anderen Weiterbildungen und richten sich nach Artikel 11h Absätze 1 Buchstaben b und c sowie 2 und 3.
Artikel 11q Entzug der Zulassung
Erfüllt eine zugelassene natürliche Person oder ein Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 11n–11p nicht mehr, so wird die Zulassung nach Artikel 68 AHVG befristet oder unbefristet entzogen. 21/29