Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten

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Artikel 108a AHVV wird sinngemäss für die IV gelten (siehe Art. 89 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV]7).

Artikel 109a Verwaltungskommission

Es gibt in der Praxis eine Diskussion darüber, wie stark die Regierungsmitglieder und die kantonale Verwaltung in die administrative Aufsicht über die kantonalen Ausgleichskassen eingebunden sein sollen. Es gibt Kantone, deren Verwaltungskommission nur aus Vertretern der Kantone besteht, solche, bei denen sie nur aus Dritten besteht und solche, die eine Mischung aus Kantonsvertretern und externen Fachpersonen gewählt haben. Der Bundesrat möchte bezüglich der kantonalen Ausgleichskassen in der Form einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt nicht in die Autonomie der Kantone eingreifen, da die Kantone für allfällige Schäden haften. Bei Ausgleichskassen, die auch übertragene Aufgaben der Kantone ausführen (z.B. Ergänzungsleistungen), ist eine Kantonsvertretung sinnvoll, weil der Kanton entsprechende Budgets für die Finanzierung einstellen muss. Auch die Erarbeitung von Anpassungen der kantonalen Einführungsgesetze ist prozessual einfacher, wenn die Verbindung zu Kantonsvertretern bereits besteht. Auf der anderen Seite ist die Vertretung der Wirtschaft und Wissenschaft in einer Verwaltungskommission eine wertvolle Bereicherung der Sichtweisen und Erfahrungen. Die Kantone sind deshalb in dieser Entscheidung frei. Ist die Ausgleichskasse hingegen Bestandteil einer Sozialversicherungsanstalt, dann werden dieser in der Praxis in der Regel weitere kantonale Aufgaben übertragen. Die Finanzierung des Verwaltungsaufwandes für diese übertragenen Aufgaben muss der Kanton sicherstellen. In dieser Konstellation haben die Kantonsvertreter einen Interessenkonflikt zwischen der finanziellen Belastung des Kantons und der Sicherstellung der ordnungsgemässen Abwicklung der Kernaufgaben der Ausgleichskassen, die aus anderen Quellen (Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber) finanziert werden. Sind die Kostenvergütungen zu knapp bemessen, so können die Aufgaben unter Umständen nicht ordnungsgemäss erfüllt werden. Um die Interessen aller Tätigkeitsbereiche innerhalb einer Sozialversicherungsanstalt angemessen vertreten zu können, dürfen in dieser Konstellation die Vertreter des Kantons nicht in der Mehrheit sein.

Artikel 116 Absätze 1 und 2

Absatz 1: Der bisherige Absatz 1 verpflichtete die Kantone dazu, AHV-Gemeindezweigstellen mit einem Mindestaufgabenspektrum zu errichten. In der Praxis sind diese Gemeindezweigstellen in den meisten Kantonen überflüssig geworden, weil sich die versicherten Personen aufgrund der grösseren Mobilität und der besseren Vernetzung und der Möglichkeit für einen elektronischen Austausch heute direkt an die Ausgleichskassen wenden und die Gemeindezweigstellen keine Funktion mehr haben. Insbesondere sind auch die Ausgleichskassen wegen der Registerabgleiche nicht mehr auf die Überprüfung von Personenangaben durch die Einwohnerämter auf den Gemeinden angewiesen. Die Pflicht, solche Gemeindezweigstellen zu führen, wird deshalb aufgehoben. Kantone, die weiterhin mit Gemeindezweigstellen arbeiten wollen, regeln deren Aufgaben im kantonalen Erlass gemäss Artikel 61 AHVG.

Absatz 2: Einige Verbandsausgleichskassen betreiben heute Zweigstellen. Ob Zweigstellen errichtet werden, ist die freie Entscheidung der Mitglieder der Verbandsausgleichskassen. Wenn Zweigstellen errichtet werden, dann müssen deren Aufgaben und Kompetenzen im Kassenreglement definiert werden.

Artikel 126

Eine «Berufsgruppe der Heimindustrie» war insbesondere im Bereich Textil (Weben, Spinnen, Sticken) aktiv. Diese Berufsgruppe ist inzwischen verschwunden und die Ausgleichskasse Textil (AK 94) wurde vor 20 Jahren liquidiert. Somit ist diese Bestimmung obsolet und wird aufgehoben.

Artikel 130 Absatz 2

Wird eine Revision nicht spezialgesetzlich geregelt, so kommen automatisch und obligatorisch für alle Rechtsformen die Vorgaben gemäss Obligationenrecht zur Anwendung. Das Obligationenrecht regelt die Abschlussprüfungen im Aktienrecht, welche dann sinngemäss von allen anderen juristischen

7 SR 831.201