Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten

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Mit der Änderung wird die Strategie des Bundes für den Ausbau einer gemeinsamen Stammdatenverwaltung berücksichtigt, die zum Ziel hat, dass Daten nur einmal bekannt gegeben werden müssen («once-only»).

Artikel 6 Absatz 3 Kosten der Oberaufsicht

Hier wird der Verweis auf den zu ändernden Artikel 7 angepasst. Die Oberaufsichtskommission zieht die Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht nicht mehr selber ein (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. i nBVG). Die OAK ordnet den Aufwand nun den Abgaben für die System- und Oberaufsicht (Art. 7) und für die Direktaufsicht (Art. 8) zu.

Artikel 7 Aufsichtsabgabe für die System- und Oberaufsicht

Absatz 1: Gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe i BVG erhebt der Sicherheitsfonds BVG die Aufsichtsabgabe neu direkt bei den dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen. Da die OAK BV die Aufsichtsabgabe nicht mehr selber bei den kantonalen Aufsichtsbehörden einzieht, können die bestehenden Absätze 2 bis 5 geändert bzw. aufgehoben werden.

Absatz 2: Mit Artikel 64c Absatz 2 Buchstabe a BVG hat die Bemessungsgrundlage der Aufsichtsabgabe geändert. Neu wird die Bemessungsgrundlage verwendet, die der Sicherheitsfonds BVG bereits bei der Erhebung der Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen gemäss Artikel 16 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den Sicherheitsfonds BVG anwendet. Massgebend sind danach die reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 FZG sowie der mit zehn multiplizierte Betrag sämtlicher Renten, wie sie aus der Betriebsrechnung hervorgehen. Eine Grundabgabe mit Bezug auf die einzelne Vorsorgeeinrichtung ist mit der neuen Grundlage nicht mehr sachgerecht und würde die Berechnung unnötig erschweren.

Der neue Tarif ergibt sich aus den folgenden Überlegungen: Die OAK BV weist in den letzten Jahresberichten für die System- und Oberaufsicht einen Aufwand von rund 3 Millionen Franken pro Jahr aus21. Die Summe der reglementarischen Austrittsleistungen und der laufenden Renten betragen gemäss Geschäftsbericht des Sicherheitsfonds BVG von 2021 575'469'936'088 bzw. 30'889'485'680 Franken. Die reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten sowie der mit Zehn multiplizierte Betrag sämtlicher Renten beträgt für 2021 damit also knapp 900 Milliarden Franken (CHF 884'364'792'888). Für die Deckung des gegenwärtigen Aufwands der OAK BV würde demzufolge gut ein Franken pro 300 000 Franken der neuen Berechnungsgrundlage benötigt. Weil die Bestimmung eine Obergrenze für die Abgabe darstellt und die OAK BV in jedem Fall nur den konkreten Betrag in Rechnung stellen darf, der ihre Kosten deckt, kann die Obergrenze höher angesetzt werden. Im Gesamtbetrag muss zudem die Entschädigung für die Erhebungskosten des Sicherheitsfonds BVG enthalten sein, die im Verhältnis sehr gering ausfallen wird. Zudem soll auch eine Marge für künftige Preisentwicklungen und unvorhergesehene Kostentreiber bestehen. Vom Verhältnis der bestehenden Regelung ausgehend (die für 2021 erhobene Abgabe der OAK BV beträgt 45 Rappen pro Versicherten und Rente bei einer Obergrenze von 80 Rappen) wird die Obergrenze somit bei 6 Franken pro Million Franken der neuen Berechnungsgrundlage festgelegt, also der Summe der reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 FZG und des mit Zehn multiplizierten Betrages sämtlicher Renten.

Absatz 3: Die OAK BV soll nun dem Sicherheitsfonds BVG den Rechnungsbetrag für die Aufsichtsabgaben spätestens neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der OAK BV in Rechnung stellen, worauf die Zahlung durch den Sicherheitsfonds BVG innerhalb von 30 Tagen erfolgt.

21 2'959’337.70 Franken gemäss Jahresrechnung OAK BV 2021 (CHF 0.45 pro versicherte Person und Rente) 25/29