Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten
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4.7 Änderungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)22
Neuer Abschnitt 3b Übernahme von Rentnerbeständen und rentnerlastigen Bestände
Mit Artikel 53ebisBVG wird die Grundlage geschaffen, um Regeln für die Übernahme von Rentnerbeständen und rentnerlastigen Beständen (nachstehend: Rentnerbestände) zu schaffen. Sinn und Zweck dieses Artikels ist es nicht, die Übernahme von Rentnerbeständen zu verhindern, sondern einen Rahmen zu geben, um die Finanzierung letzterer soweit möglich sicherzustellen. Hier geregelt werden nur Rentnerbestände, die von einer anderen Vorsorgeeinrichtung übernommen werden, nicht aber solche, die durch Weggang der aktiven Versicherten von selbst entstehen.
In Artikel 17 und 17a BVV2 werden die Begriffe «rentnerlastig» sowie «ausreichende Finanzierung» präzisiert, um den Experten und Expertinnen für berufliche Vorsorge und den Aufsichtsbehörden die nötigen Informationen zur Durchführung und Prüfung von Übernahmen zu geben. Eine Übernahme eines Rentnerbestands oder rentnerlastigen Bestandes bedingt vier Schritte:
- Erstens muss der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge der abgebenden Vorsorgeeinrichtung beurteilen, ob der zu übergebende Bestand rentnerlastig ist. Ist das Kriterium der Rentnerlastigkeit nicht gegeben, ist nach Artikel 53ebisBVG keine weitere Prüfung nötig. In einem solchen Fall fällt die Übernahme nicht unter die Regelung von Artikel 53ebisBVG. Auf eine Vorgabe zur Bestimmung des technischen Zinssatzes wird bewusst verzichtet, da die von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge zum Mindeststandard erhobene Fachrichtlinie FRP 4 diesbezüglich eine genügende Regelung beinhaltet.
- Zweitens muss die ausreichende Finanzierung von den Experten und Expertinnen für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung geprüft werden. Diese Prüfung erfolgt also mit den versicherungstechnischen Parametern der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung. Die Beurteilung, ob die versicherungstechnischen Rückstellungen ausreichend sind, richtet sich somit nach dem Reglement zur Bildung von Rückstellungen und Schwankungsreserven. Dabei muss auch der Betrag der Wertschwankungsreserve bestimmt werden, welcher von der übergebenden Vorsorgeeinrichtung verlangt werden muss. Bei Übernahme durch eine Einrichtung mit globaler Berechnung der Wertschwankungsreserve muss die Wertschwankungsreserve mindestens dem Stand der bei der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung vorhandenen Wertschwankungsreserve entsprechen, damit eine Verwässerung des Deckungsgrads verhindert wird. Soll der zu übernehmende Bestand in einem eigenen Vorsorgewerk mit eigenem Deckungsgrad geführt werden, muss die Wertschwankungsreserve die Zielgrösse der Wertschwankungsreserve erreichen, ausser es liege eine Sicherstellung nach Artikel 58 Absatz 2 BVV2 vor.
- Drittens entscheidet die Aufsichtsbehörde der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, ob die Übernahme erfolgen darf.
- Viertens, je nach Sachverhalt, müssen die zu übertragenden Mittel noch angepasst werden, wenn es bei dem Vorsorgekapital und den versicherungstechnischen Rückstellungen des zu übertragenden Bestands unvorhersehbare Schwankungen von mindestens 10% gibt. Bezüglich der Schwankungen der Wertschwankungsreserve ist der Deckungsgrad relevant. Diese Anpassung führt der Experte oder die Expertin für beruflichen Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung im Auftrag der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung durch.
Zu Artikel 53ebisAbsätze 2-4 BVG werden keine Ausführungsbestimmungen vorgeschlagen.
Nach Artikel 53ebisAbsatz 3 BVG muss die Aufsichtsbehörde auch nach der Übernahme darüber wachen, dass die für den übernommenen Rentnerbestand gebildeten Vorsorgekapitalien und versicherungstechnischen Rückstellungen nur in begründeten Fällen angepasst werden. Dazu muss sie die gemäss Swiss GAAP FER 26 erstellte Jahresrechnung überwachen. Insbesondere anhand der Informationen im Anhang der Jahresrechnung prüft sie, ob es keine Änderungen der technischen Parameter für die Berechnung des Vorsorgekapitals und der Regeln für die Bildung der versicherungstechnischen Rückstellungen gegeben hat, die nicht ausreichend begründet sind.