Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten

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jährlich den aktuellen Stand des internen Kontrollsystems abnehmen. Es muss dabei in seinem Protokoll explizit festhalten, ob es das interne Kontrollsystem in der vorgelegten Version genehmigt oder zusätzliche Massnahmen anordnet.

Artikel 132quatersowie Artikel 132quinquiesund 132sexiesE-AHVV gelten inhaltlich auch sinngemäss für die IV. Dabei gilt zu beachten, dass dem BSV vollumfänglich die fachliche, administrative und finanzielle Aufsicht über die IV-Stelle zukommt (vgl. Artikel 50 ff. IVV). Die Verwaltungskommission kann demgegenüber nur Massnahmen im Rahmen der personellen Aufsicht anordnen bzw. nur in administrativ-organisatorische Belange eingreifen (z.B. Einheitlichkeit der Instrumente festlegen, die jährlich der Verwaltungskommission vorgelegt werden müssen).

Artikel 132septies Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

Absatz 1: Das Gesetz umschreibt den Kreis der betroffenen Mitarbeitenden einer Ausgleichskasse mit «weiteren Personen, die mit Geschäftsleitungsaufgaben betraut sind.» In der Praxis ist nicht definiert, welche Funktionen genau damit gemeint sind. Die Botschaft zur Modernisierung der Aufsicht hielt fest, dass das jeweilige Wahlorgan die Kriterien für den guten Ruf und die einwandfreie Geschäftstätigkeit festlegt. Dieser Artikel teilt nun den jeweils zuständigen Wahlorganen die Aufgabe zu, messbare Kriterien zu definieren.

Absatz 2: Da ein Wegfall des guten Rufes oder der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit eine Wahl verhindert oder eine Abberufung zur Folge hat, soll die Ermittlung des Sachverhalts möglichst objektiv und ohne Willkür erfolgen. Ein Ermessensspielraum wird jedoch immer bestehen bleiben, da nicht alle möglichen Kombinationen von Fällen ausgeführt werden können. Damit die Wahlorgane eine Orientierung für die Festlegung der Kriterien gemäss Absatz 1 haben, werden in Absatz 2 die Instrumente aufgeführt, die in jedem Fall minimal zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich um die Strafregisterauszüge, Betreibungsregisterauszüge und Referenzauskünfte von früheren Arbeitgebern. Es obliegt dann dem Wahlorgan, eventuelle Einträge in den Registern oder nur verhalten positive Referenzauskünfte zu bewerten.

Absatz 3: Für die Prüfung des guten Rufes und der Gewähr für die einwandfreie Geschäftstätigkeit ist das jeweilige Wahlorgan zuständig. Dieses muss die Durchführung der Prüfung dokumentieren und in den Personaldossiers ablegen. Die Prüfung ist mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen.

Artikel 132octies Interessenbindungen

Es versteht sich von selbst, dass die Mitarbeitenden der Ausgleichskassen und von Zweigstellen unabhängig sein müssen und daher nicht in einem Arbeitsverhältnis zu einer anderen kantonalen Amtsstelle stehen dürfen. Ebenso sollen sie ihre Interessenbindungen deklarieren müssen.

Absatz 1: Das Wahlorgan ist für die Erhebung der Interessenbindungen zuständig. Das bedeutet, dass für die Abklärungen und Erhebungen immer die Stelle zuständig ist, die auch die Ernennungen vornimmt. Die Dokumentation der Abklärungen sowie die Formulare über die Interessenbindung sind für alle Dossiers zentral bei der Ausgleichskasse aufzubewahren. Das ermöglicht den Revisoren die Einsichtnahme in die Unterlagen. Die Dokumentation über die Offenlegung der Interessenbindungen muss jährlich aktualisiert werden.

Absatz 2: Die Ausgleichskassen erhalten das Recht, die Listen der Interessenbindungen auf ihrer Homepage oder im Geschäftsbericht zu publizieren. Sie müssen diese Information aber nicht publizieren. Die Revisoren und das BSV können jederzeit Einsicht verlangen, deshalb ist eine generelle Publikation für die Aufsicht nicht notwendig.

Gliederungstitel vor Artikel 141sexies Hquater Informationssystem für die Übermittlung von Formularen

Artikel 141sexies

Absatz 1: Mit dieser Bestimmung soll Artikel 71 Absatz 4bisAHVG präzisiert werden. Der Artikel 71 Absatz 4bisAHVG wurde erst im Rahmen der parlamentarischen Beratungen in die Vorlage eingefügt. Sinn und Zweck dieser Bestimmung war, der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) eine 10/29