Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/94: Modernisierung der Aufsicht. Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) und weiterer Verordnungen · 29 Seiten

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Absatz 5: Alle an der Übertragung beteiligten Akteure sollten darauf hinwirken, dass die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde möglichst rasch nach der Beurteilung durch den Experten verfügt wird. Es ist allerdings voraussehbar, dass in der Praxis mehrere Monate zwischen der Prüfung der ausreichenden Finanzierung und der effektiven Übernahme vergehen können, auch infolge des Genehmigungsverfahrens durch die Aufsichtsbehörde (Art. 53ebisAbs. 2 BVG). Deshalb muss der Experte oder die Expertin für berufliche Vorsorge bei der Beurteilung auch die vorhersehbare Entwicklung des Bestandes durch Pensionierungen, Austritte sowie z.B. voraussichtliche oder pendente IV-Bezüger und- Bezügerinnen berücksichtigen. Ein latenter Fall liegt beispielsweise vor, wenn bei einem krankgeschriebenen Versicherten der Anspruch auf Invalidenleistungen noch nicht geklärt ist.

Absatz 6: Wenn sich zwischen dem Zeitpunkt der Beurteilung und dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung das Vorsorgekapital und die versicherungstechnischen Rückstellungen oder die Wertschwankungsreserve, resp. der Deckungsgrad um 10 % oder mehr verändern, muss auf Verlangen der übernehmenden Einrichtung die Beurteilung der ausreichenden Finanzierung noch einmal überprüft werden. Solche Änderungen können entweder beim Rentnerbestand oder bei der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung auftreten. Beim Rentnerbestand betreffen solche Schwankung das Vorsorgekapital und/oder die versicherungstechnischen Rückstellungen des Bestands. Ursache für solche Schwankungen kann das Ausscheiden aktiver Versicherter oder die Realisierung von Risiken sein, die über den Erwartungen liegen. Hingegen betrifft die Schwankung bei der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung die Wertschwankungsreserve, die von den Fluktuationen auf den Finanzmärkten abhängig ist. Vorsorgeeinrichtungen mit separater Berechnung der Wertschwankungsreserve pro angeschlossene Arbeitgeber sind von Absatz 6 Buchstabe b nicht betroffen, denn es gibt diesfalls keine neue Berechnung, da der zu übertragende Betrag definiert und fix ist. Es liegt im Interesse der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, dass sie bei Vorliegen von Indizien für eine solche Schwankung beim Rentnerbestand reagiert: Sie muss sich bei der abgebenden Einrichtung erkundigen und von ihrem Experten eine neue Beurteilung verlangen. Je nach Ausgang dieser Neubeurteilung müssen im Übernahmevertrag die zu übertragenden Mittel angepasst werden. Die übernehmende Vorsorgeeinrichtung muss der Aufsichtsbehörde die Änderung mitteilen. Es empfiehlt sich, wenn die übertragende und übernehmende Vorsorgeeinrichtung solche Anpassungen im Übernahmevertrag vorbehalten.

Gliederungstitel vor Artikel 18

4. Abschnitt: Versicherungsleistungen

Artikel 48 zweiter Satz

Der Verweis auf Artikel 52e BVG ist angepasst. Der Begriff «Bericht» wird durch den Begriff «Berechnung» ersetzt, um mit der Formulierung des Art. 52e BVG kohärent zu sein.

4.8 Änderungen der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV)23

Artikel 42

Diese Bestimmung verweist auf die analog anwendbaren Vorschriften der AHVV. Die Liste der Verweisbestimmungen wird aktualisiert. Der Verweis auf Artikel 200-203 wird ersetzt durch den Hinweis auf den sechsten Abschnitt. Neu werden auch Artikel 211bis- 211quinquies(Beiträge und Vergütungen aus dem EO Ausgleichfonds) und 212 AHVV (Überprüfung der technischen Grundlagen der EO durch das BSV) ausdrücklich für analog anwendbar erklärt.

5. Auswirkungen

Die Änderung der AHVV und anderer Verordnungen präzisieren die durch die Modernisierung der Aufsicht auf Gesetzesebene vorgenommenen Änderungen. Die Präzisierungen sollen sicherstellen,

23 SR 834.11