Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht

3.3.5 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Artikel 1 Absatz 3

3Die Versicherer können den Versicherten eine elektronische Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anbieten. Sie gilt als anerkannte Plattform im Sinne des ATSG, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 6a Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 erfüllt.

Zu den Änderungen der KVG-Artikel äussern sich 3 Vernehmlassungsteilnehmende (2 von 26 Kantonen und 1 von 25 weiteren Organisationen) zustimmend, jedoch mit Anpassungsbedarf.

Folgende Anpassungen werden beantragt, welche sowohl für Artikel 1 Absatz 3 KVG gelten als auch für die Artikel 1 Absatz 3 UVG und Artikel 1 Absatz 3 MVG, die gleich lauten:

▪ Diese drei Gesetzesartikel würden vorsehen, dass die Kranken-, Unfall und Militärversicherer Platt- formen für die Übermittlung elektronischer Dokumente einrichten könnten, sofern diese die in Arti- kel 6a Absatz 4 VwVG aufgestellten Kriterien erfüllen würden. Es würde somit ausreichen, dass die betreffende Plattform geeignet sei, die Identifizierung der Partei oder ihres Vertreters zu ge- währleisten, den Zeitpunkt der Übermittlung und den Zeitpunkt der Zustellung genau zu registrieren und die Dokumente bis zur Zustellung vor Änderungen und Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen. Diese Bedingungen seien jedoch unzureichend. Würden die Kranken-, Unfall und Mili- tärversicherer einen elektronischen Dokumentenaustausch nutzen wollen, sei es unabdingbar, dass die Artikel 26 BEKJ (vorgesehen in Artikel 39a ATSG) und Artikel 22 BEKJ bezüglich der Übermittlung und des Zugangs zu Dokumenten Anwendung finden würden. Artikel 6a Absatz 4 Buchstabe b VwVG sei in dieser Hinsicht nicht ausreichend präzise, weshalb die Artikel 1 Absatz 3 KVG, UVG und MVG klarstellen sollten, dass Artikel 6 BISS auf die fragliche Versicherung nicht anwendbar sei. Diese Artikel 1 Absatz 3 KVG, UVG und MVG seien dahingehend zu ändern, dass eine Plattform nicht als im Sinne des ATSG anerkannt gelten könne, „wenn sie die Voraussetzun- gen von Artikel 6a Absatz 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem- ber 1968 erfülle“. In einem solchen Fall sei Artikel 8 BISS und die darin enthaltenen Verweise auf die genannte Plattform anwendbar.

▪ Es sei klarzustellen, dass Artikel 6 BISS auf die fragliche Versicherung nicht anwendbar sei.

▪ Der Artikel sei dahingehend zu ändern, dass eine Plattform nicht als im Sinne des ATSG anerkannt gelten könne, „sobald sie die Voraussetzungen von Art. 6a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren erfüllt“. In diesem Fall seien Artikel 8 BISS und die darin enthaltenen Verweise auf diese Plattform vollumfänglich anwendbar. Absatz 3 sei wie folgt zu ändern: «Eine Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten im Sinne des ATSG wird anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 6a Absatz 4 des Verwaltungsver- fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 erfüllt.»

▪ Demgegenüber wird in einer Vernehmlassung die Formulierung als zu eng erachtet, weshalb zu ergänzen sei, dass die Kranken-, Unfall- und Militärversicherer auch Plattformen anbieten können sollten, die die Voraussetzung nach Artikel 6a Absatz 4 E-VwVG nicht erfüllen würden.

▪ Ein neuer Absatz 4 sei einfügen: «4 Die Versicherer können den Versicherten eine elektronische Plattform im Sinne von Absatz 3 für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anbieten.»

3.3.6 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Artikel 1 Absatz 3

3Die Versicherer können den Versicherten eine elektronische Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anbieten. Sie gilt als anerkannte Plattform im Sinne des ATSG, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 6a Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 erfüllt.

Zu den Änderungen des UVG-Artikels äussern sich 3 Vernehmlassungsteilnehmenden (1 von 26 Kan- tonen und 2 von 25 weiteren Organisationen) zustimmend, jedoch mit Anpassungsbedarf.

Es wird auf die beantragten Anpassungen unter Ziffer 3.3.5 zu Artikel 1 Absatz 3 KVG verwiesen, die ebenfalls für Artikel 1 Absatz 3 UVG gelten.