Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 26Fedlex · Ergebnisbericht

Zwang zur Nutzung der Plattform. Die Kommunikationsmöglichkeit per E-Mail würden ausge- schlossen. Die Regelung finde auch Anwendung auf UVG, KVG und ALV. Es sei eine Einschrän- kung auf den Anwendungsbereich gemäss Artikel 1 BISS zu formulieren.

Zu Artikel 38 Absatz 2ter:

▪ Der Text müsse mit dem künftigen Artikel 20 VwVG identisch sein. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht einfach der Text des Verwaltungsverfahrens übernommen werde, wie er im BEKJ vorgesehen sei. Tatsächlich enthalte der künftige Artikel 20 Absatz 2terVwVG eine etwas andere Formulierung.

Zu Artikel 39a Absatz 2:

▪ Die Anmerkung hierzu lautet: «ATSG-Delegationsnorm. Im Rahmen des Erlasses der Verord- nungsbestimmungen zu prüfen.»

Zu Artikel 39a Absatz 3:

▪ Die Definition des Begriffs «Behörden» fehle. Es sei unklar, ob damit die Durchführungsstelle (siehe z.B. Artikel 46 Absatz 2 (neu) ATSG) gemeint sei. Eine Präzisierung sei nötig.

Zu Artikel 39a Absatz 3 Buchstabe a und b ATSG:

▪ Die Formulierung sei sehr offen, so dass eine Präzisierung analog den Bestimmungen im BEKJ angezeigt sei.

Zu Artikel 46 Absatz 2:

▪ Dass Akten nur noch digital geführt würden, verstehe sich von selbst. Die Art und Weise der Ak- tenführung werde aber im Rahmen der Verordnungsbestimmungen detailliert zu regeln sein. Be- reits heute würden die IV-Stellen ihre Akten weitestgehend elektronisch führen, doch hätten einige dieser Systeme erhebliche Defizite, insbesondere was die Qualität, die Vollständigkeit, die Über- sichtlichkeit und die Benutzbarkeit betreffe.

▪ Hier resultiere im Widerspruch zu BISS und Artikel 1 Absatz 3 UVG ein Anschlusszwang zur Nut- zung der Plattform bei Akteneinsicht durch den Unfallversicherer (z.B. Akteinsicht des UVG-Versi- cherers bei der IV), da dieser Artikel des ATSG für alle Sozialversicherungen gelte. Der Austausch von Akten zwischen Behörden gemäss Artikel 1 BISS und Unfallversicherern könne nicht zwingend digital/elektronisch erfolgen, da BISS nicht den elektronischen Datenaustausch unter den Versi- cherern betreffe. Somit sei eine Präzisierung im Sinne einer Einschränkung auf Behörde und Durchführungsstellen gemäss Artikel 1 BISS vorzunehmen.

▪ Fraglich sei, ob dies zu Kostenfolgen entsprechend Artikel 28 BISS führe. Eine Präzisierung sei nötig.

Zu Artikel 49 Absatz 1bis:

▪ Es sei zu ergänzen, dass Vorbescheide der IV ebenfalls rechtsgültig elektronisch zugestellt werden könnten.

▪ Mit Blick auf Artikel 7 BISS stelle sich die Frage, ob die versicherte Person nochmals die Eröffnung über die Plattform beantragen müsse. Artikel 49 Absatz 1bis2. Satz ATSG (« Die Eröffnung der Verfügung an die versicherte Person erfolgt nur dann über die Plattform, wenn sie dies verlangt und auf der Plattform eine elektronische Adresse angegeben hat.») sei zu streichen, da die ent- sprechende Regelung bereits in BISS und in der 1. Säule vorgesehen sei.

Zu Artikel 55 Absatz 1bis(neu) ATSG:

▪ Die Bestimmung gemäss Artikel 55 Absatz 1bisATSG könne nicht aufgehoben werden. Die Sozial- versicherer – mit Ausnahme der vom Anwendungsbereich gemäss Artikel 1 BISS erfassten Sozi- alversicherer – hätten bis dato keine entsprechende Regelung («elektronischer Verkehr mit Behör- den und Verfahren nach diesem Gesetz»). Die Aufhebung würde zu einer zwingenden Nutzung der Plattform führen. Somit sei Artikel 55 Absatz 1bisATSG unverändert beizubehalten.

Neben diesen Anpassungsvorschlägen wird zusätzlich eine Änderung von Artikel 47 Absatz 1 Buch- stabe a ATSG, Artikel 52 ATSG und der Artikel 13, 14 und 18a ATSV vorgeschlagen: