Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten
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3.2.3.3 Artikel 13 BISS: Informationssystem für Berichte und Gutachten oder andere Abklä-
rungsdaten
Artikel 13 Informationssysteme für Berichte und Gutachten oder andere Abklärungsdaten
Die ZAS entwickelt und betreibt Informationssysteme für Berichte und Gutachten oder andere Abklärungsdaten mit dem Zweck:
a. Berichte und Gutachten oder anderen Abklärungsdaten, die im Zusammenhang mit einer Leistung einer Sozialversicherung nach Artikel 1 stehen, zu erstellen, zu übermitteln und zu speichern;
b. die Interaktion zwischen den Durchführungsstellen und den Personen, die Leistungen für die Sozialversi- cherungen nach Artikel 1 erbringen, Arbeitgebern und anderen Personen und Stellen zu ermöglichen, soweit sie für die Abklärung von Leistungsansprüchen oder für die Durchführung von Leistungen erforder- lich ist;
c. Aufträge für medizinische Gutachten zu verteilen;
d. eine Liste der beauftragten Sachverständigen für medizinische Gutachten zu führen;
e. Daten für die Qualitätssicherung zu sammeln und zu speichern;
f. Tonaufnahmen der Interviews zwischen dem oder der Sachverständigen und der versicherten Person bei Gutachten nach Artikel 44 Absatz 6 ATSG zu erfassen und zu speichern;
g. andere multimediale Daten zu erfassen und zu speichern.
Für die Streichung des Artikels wird ein fehlender Bedarf bzw. Notwendigkeit für das Informationssystem genannt: Der Betrieb und die Weiterentwicklung der Informationssysteme für Gutachten und anderer Abklärungsdaten sei in der Verantwortung der IV-Stellen und werde über die Fachorganisation der IV-Stellen gewährleistet. Die IV-Stellen hätten in Zusammenarbeit und mit Zustimmung des BSV auf Basis gesetzlicher Vorgaben (Artikel 49a AHVG) zentrale Informationssysteme für diese Bedürfnisse entwi- ckelt. Verträge mit Betriebspartnern würden Wartung und Betrieb sicherstellen. Diese Systeme würden alle aktuellen Bedürfnisse erfüllen und könnten bei Bedarf weiterentwickelt werden. Vielmehr bestehe bei einem Wechsel der Applikationsverantwortlichen die Gefahr, dass die Bedürfnisse der IV-Stellen nicht ausreichend berücksichtigt würden bzw. dass mangels eigener Rechtsform der ZAS keine ver- bindlichen Betriebsverträge erstellt und durchgesetzt werden könnten. Die Systeme müssten zwingend stabil sein und funktionieren, was durch die aktuellen Betreiber sichergestellt werde.
Folgende Anpassungsvorschläge werden genannt:
Zu Artikel 13 insgesamt:
▪ Es sei unklar, was der Begriff der «anderen Abklärungsdaten» und «Berichte» umfasse und ob die Plattform ermöglichen solle, Berichte und Gutachten zu erstellen.
▪ Der Artikel schaffe Widersprüche zu Artikel 43 ATSG (Abklärung) bzw. zu Artikel 44 ATSG (Gut- achten). Es sei zu klären, wie sich die Bestimmungen zueinander verhalten würden. Die Vergabe von Gutachtenaufträgen werde in Artikel 44 ATSG geregelt sowie in der Verordnung über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) präzisiert. Es mache keinen Sinn, weitere spezifische (vermutlich nur für die IV anwendbare) Bestimmungen im BISS aufzunehmen und spe- zifische anwendbare Informationssysteme zu erstellen bzw. unter anderem die Unfallversicherer «durch die Hintertüre» zu verpflichten, Informationssysteme der ZAS zu verwenden und sich in der Folge an den Kosten zu beteiligen. Dies werde abgelehnt.
▪ Eine einheitliche Lösung für alle beteiligten Sozialversicherungen, insbesondere somit auch der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge, sei zentral, weil nicht nur die IV Gutachten er- stelle, sondern auch die anderen erwähnten Sozialversicherer. Deshalb gehörten Anforderungen an Informationssystem für Berichte, Gutachten und andere Abklärungsdaten in den ATSG.
▪ Die Bestimmung stehe im Widerspruch zu den Regelungen im ATSG. Die Regelung von Abklärun- gen, Berichten und Gutachten habe zentral im ATSG zu erfolgen. Unklar sei ferner, ob die Plattform ermöglichen solle, Berichte und Gutachten zu erstellen. Dies sei zu präzisieren.
▪ Die Zentralisierung der Entwicklung und Verwaltung der Informationssysteme für Berichte und Gut- achten oder anderer abklärungsrelevanter Daten bei der ZAS berge die Gefahr, dass die Bedürf- nisse der IV-Stellen, die diese Systeme bereits effizient betreiben, nicht ausreichend berücksichtigt würden.