Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten

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3.2.3.6 Artikel 18 BISS: Informationssystem für die Bestimmung der beitragsrechtlichen Stel-

lung von erwerbstätigen Personen

Artikel 18 Informationssystem für die Bestimmung der beitragsrechtlichen Stellung von erwerbstätigen Personen

Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem für die Bestimmung der beitragsrechtlichen Stellung von erwerbstätigen Personen mit dem Zweck:

a. zu bestimmen, ob eine Person selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig ist;

b. die Koordination unter den zuständigen Ausgleichskassen und mit der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (Suva) sicherzustellen.

Folgende Anpassungsvorschläge werden genannt:

Zu Artikel 18 insgesamt:

▪ Bei diesem Informationssystem handle es sich um reine Durchführungsaufgaben, die heute schon von den Ausgleichskassen wahrgenommen würden. Die Bestimmung der Selbständigkeit sei ein Massengeschäft, das standardisiert ablaufe. Soweit sinnvoll könne dafür heute schon gestützt auf Artikel 95 Absatz 3 AHVG eine Anwendung geschaffen werden. Dafür brauche es keine neue Norm.

▪ Unter Berücksichtigung der Regelung im AHVG (z.B. Artikel 5, 8 und 10 AHVG) sowie den ent- sprechenden Wegleitungen dazu sei zu präzisieren, welche Daten konkret gesammelt und welche Kriterien angewendet würden.

Zu Buchstabe b:

▪ Es sei zu präzisieren, weshalb nur die Koordination mit der Suva geregelt werde und wie die Koor- dination mit anderen Privatversicherern aussehe.

3.2.3.7 Artikel 19 BISS: Informationssystem für Regressfälle

Artikel 19 Informationssystem für Regressfälle

Das BSV entwickelt und betreibt ein Informationssystem für Regressfälle mit dem Zweck:

a. Regressfälle elektronisch zu bearbeiten;

b. einen sicheren und automatisierten Datenaustausch im Zusammenhang mit Regressfällen zwischen dem BSV, den regionalen Regressdiensten, der Suva, der ZAS, den IV-Stellen und den Ausgleichs- kassen zu gewährleisten;

c. die Datenweitergabe an haftpflichtige Dritte und an Haftpflichtversicherungen im In- und Ausland zwecks Begründung der Rückgriffsforderung zu ermöglichen.

Folgende Anpassungsvorschläge werden genannt:

Zu Artikel 19 insgesamt:

▪ Die Entwicklung und der Betrieb einer Regressplattform durch das BSV sei abzulehnen. Es besteht bereits eine Regressplattform der privaten Unfallversicherer. Diese könne allenfalls bedarfsgerecht angepasst werden. Deshalb werde der Antrag auf Prüfung, Präzisierung und Einbindung der be- stehenden Regressplattform der privaten Unfallversicherer gestellt.

▪ In der italienischen Übersetzung sei ein Fehler aufgetreten: Die Zuständigkeit für den Betrieb eines Informationssystems für Beschwerdefälle liege beim BSV und nicht bei der ZAS. Nach den Grunds- ätzen der guten Unternehmensführung könne das Informationssystem für Beschwerdefälle, da es sich um eine Vollzugsaufgabe handle, nicht vom BSV als Aufsichtsbehörde ausgeführt werden.

Zu Buchstabe b:

▪ Es sei unklar, weshalb nur eine Regelung mit der Suva definiert werde. Zu präzisieren sei, wie Regressfälle mit privaten Unfallversicherern geregelt werden sollten.