Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten
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3.2.3.10 Artikel 22 BISS: Informationssystem für den elektronischen Datenaustausch mit dem Ausland
Artikel 22 Informationssysteme für den elektronischen Datenaustausch mit dem Ausland
1Die nach Artikel 75b Absatz 1 ATSG zuständigen Bundesstellen entwickeln und betreiben Informationssysteme für den elektronischen Datenaustausch mit dem Ausland mit dem Zweck, den in Artikel 75a ATSG bezeichneten Stellen zu ermöglichen, die für die Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen erforderlichen Daten in elektronischer Form auszutauschen.
2Die Infrastruktur sowie deren Betrieb und deren Finanzierung richtet sich nach den Artikeln 75b und 75c ATSG.
Folgender Anpassungsvorschlag wird genannt: ▪ Mit Blick auf EESSI sei die Regelung in der ATSV erforderlich bzw. zu prüfen (siehe Artikel 17a – 17e ATSV). Der aktuelle Text führe zu einem Widerspruch zu Artikel 17e ATSV (Betrieb, Infrastruktur). Eine Prüfung und Präzisierung sei nötig.
3.2.3.11 Artikel 24 BISS: Entwicklung und Betrieb von Informationssystemen durch Dritte
Artikel 24 Entwicklung und Betrieb von Informationssystemen durch Dritte
Die ZAS kann die Entwicklung und den Betrieb einzelner Informationssysteme an Dritte delegieren.
Folgende Bemerkung gibt es zu Artikel 24: ▪ Die Durchführungsstellen hätten langjährige praktische Erfahrung bei der Umsetzung von ICT-Projekten im Sozialversicherungsbereich und diese Systeme würden im Dauerbetrieb funktionieren. Gemäss dem Willen des Bundesgesetzgebers (Artikel 49a AHVG) hätten die Durchführungsstellen die gesetzliche Aufgabe, ICT zu betreiben und eben nicht die Aufsichtsbehörde. Von daher wären bereits bestehende Projekte und allfällige neue Projekte betreffend Planung und Umsetzung auch an die Durchführungsstellen zu delegieren, welche über das entsprechende Know-how verfügen. Folgender Anpassungsvorschlag wird genannt: ▪ Es mache keinen Sinn, hier eigenständige Lösungen zu treffen. Die Vorgaben seien mit analogen Gesetzen in Einklang zu bringen, in casu Übereinstimmung mit BEKJ (z.B. Artikel 27 BEKJ).
3.2.4 4. Abschnitt: Datenschutz (Artikel 25 BISS)
Artikel 25
1Die Daten auf der Plattform nach Artikel 4 Absatz 1 und in den weiteren Informationssystemen nach den Arti- keln 9–22 sind nach schweizerischem Recht in der Schweiz zu halten und zu bearbeiten. Die ZAS und das BSV sind für den Datenschutz der von ihnen betriebenen Informationssystemen verantwortlich. Die von der ZAS oder vom BSV mit dem Betrieb einzelner Informationssysteme beauftragten Dritten, die Zugang zu den Daten erhal- ten, müssen schweizerischem Recht unterstehen und ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben.
2Die ZAS und das BSV dürfen die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, in der Plattform und in den weiteren Informationssystemen bearbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Platt- form und die weiteren Informationssysteme so zu betreiben, dass die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze betrauten Organe ihre in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Aufgaben erfüllen können.
3Das BSV, die ZAS und die anderen Durchführungsstellen können besonders schützenwerte Daten juristischer Personen bearbeiten und den berechtigten Stellen bekannt geben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
4Das BSV ist befugt, alle statistischen Arbeiten nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 mit den Daten aus den Informationssystemen nach diesem Gesetz durchzuführen.