Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten

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auf Art. 95 Abs. 3 AHVG eine gemeinsame Anwendung geschaffen werden. Dafür brauche es keine neue Norm. Ebenso sei der Regress eine reine Durchführungsaufgabe und könne aus Grün- den der «Good Governance» nicht von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen werden.

Zu den Artikeln 9 bis 21 BISS wird folgende Änderung verlangt:

▪ Im Sinne eines technologieoffenen Ansatzes solle für die ZAS die Möglichkeit des Einsatzes von Standardsoftware gegeben sein. Dies sei in denjenigen Artikeln festzuhalten, welche der ZAS den Auftrag erteilen würden, eine Plattform zu entwickeln und zu betreiben (Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 9 bis 21 BISS) – stets in Rücksichtnahme auf Artikel 9 des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG). Die Formulierung in den Arti- keln 4 Absatz 1 und 9 bis 21 BISS seien daher zu ändern: Anstelle von “Die ZAS entwickelt und betreibt […]” sei “Die ZAS stellt die Entwicklung und den Betrieb [...] sicher” zu wählen. Dieser Anpassungsvorschlag wird nachstehend nicht in jedem der Artikel 9 bis 21 BISS erneut aufgenom- men.

Da zum dritten Abschnitt – neben der oben genannten Ausführungen – eine hohe Zahl an weiteren Anpassungsvorschlägen und Kommentaren vorhanden sind, werden diese nachfolgend bei den ent- sprechenden Artikeln aufgeführt.

3.2.3.1 Artikel 9 BISS: Informationssystem «Zentrales Versichertenregister»

Artikel 9 Informationssystem «Zentrales Versichertenregister»

Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem «Zentrales Versichertenregister» mit dem Zweck:

a. die individuellen Konten einer versicherten Person zusammenzuziehen;

b. sicherzustellen, dass im Rentenfall oder für die provisorische Vorausberechnung der AHV-Rente alle indi- viduellen Konten einer Person berücksichtigt werden.

Folgender Anpassungsvorschlag wird genannt:

▪ Es sei eine Klärung nötig, da Artikel 9 unklar sei, sofern die Unfallversicherer nicht als Behörde verstanden werden (Anwendungsbeispiel: Einholen eines Auszugs aus dem individuellen Konto der versicherten Person).

3.2.3.2 Artikel 11 BISS: Informationssystem der laufenden Geldleistungen

Artikel 11 Informationssystem der laufenden Geldleistungen

Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem der laufenden Geldleistungen, einschliesslich der ver- fügbaren Angaben über die Gewährung ausländischer Renten, mit dem Zweck:

a. Geldleistungen zu erfassen und anzupassen;

b. den Bezug von unrechtmässigen Geldleistungen zu vermeiden:

c. Transparenz über die gewährten Geldleistungen herzustellen.

Folgende Anpassungsvorschläge werden genannt:

▪ Es fehle die Definition der «laufenden Geldleistungen». Es stelle sich die Frage, welche laufenden Geldleistungen erfasst würden. Das BISS habe einen weiteren Anwendungsbereich als das AHVG, daher sei eine Präzisierung angezeigt.

▪ Die Transparenz über die gewährten Geldleistungen bedinge auch, dass die versicherten Perso- nen jederzeit die Möglichkeit haben sollten, Informationen über die ihnen ausgerichteten Leistun- gen zu beziehen, insbesondere bei Auszahlungen der Ergänzungsleistungen, wo schnell die Über- sicht verloren gehen könne.