Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten

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2Der IV-Ausgleichsfonds vergütet der ZAS im Rahmen von Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe a AHVG die ihr durch die Entwicklung und den Betrieb entstehenden Kosten der Informationssysteme nach den Artikeln 12, 13 und 19.

3Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund im Rahmen von Artikel 95a AHVG die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme nach den

Artikeln 20 und 21.

4Der EO-Ausgleichsfonds vergütet der ZAS im Rahmen von Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe a AHVG die ihr durch die Entwicklung und den Betrieb entstehenden Kosten der Informationssysteme nach den Artikeln 14 und 15.

5Entsprechend der Benutzung der Informationssysteme durch die jeweiligen Sozialversicherungen beteiligen sich anteilsmässig:

a. der IV-Ausgleichsfonds: an den Kosten der Informationssysteme nach den Absätzen 1 und 3;

b. der AHV-Ausgleichfonds: an den Kosten der Informationssysteme nach Absatz 2.

c. der EO-Ausgleichsfonds: an den Kosten des Informationssystems nach Artikel 10.

6Der Bund finanziert:

a. das Informationssystem nach Artikel 10 für den Anteil der Benutzung, der nicht der Durchführung der AHV/IV/EO dient.

b. das Informationssystem für die Ergänzungsleistungen nach Artikel 16;

c. das Informationssystem für die Familienzulagen nach Artikel 17.

7Die Ausgleichsfonds beteiligen sich anteilsmässig an den Kosten des Betriebs der Informationssysteme nach den Absätzen 1-3 und der Bund am Informationssystem nach Artikel 10. Der Bundesrat legt den Anteil der ein- zelnen Fonds und des Bundes entsprechend der Benutzung der Informationssysteme durch die jeweiligen So- zialversicherungen fest.

Artikel 28 Kostenbeteiligung der Unfallversicherer und der Militärversicherung

Die Unfallversicherer nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung und die Militär- versicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung beteiligen sich an den Kosten des Betriebs der Informationssysteme nach den Artikeln 9 und 10.

Zum fünften Abschnitt äussern sich 19 Vernehmlassungsteilnehmende (11 von 26 Kantonen, 3 von 11 Verbänden der Wirtschaft und 5 von 25 weiteren Organisationen). ▪ 18 Vernehmlassungsteilnehmende (10 von 26 Kantonen, 3 von 11 Verbänden der Wirtschaft und

5 von 25 weiteren Organisationen) äussern sich ablehnend. ▪ Eine Vernehmlassung (1 Kanton von 26 Kantonen) stimmt dem fünften Abschnitt zu, jedoch mit Anpassungsbedarf. Folgender Anpassungsbedarf wird eingebracht: ▪ Im erläuternden Bericht zum BISS sei festzuhalten, dass die aufgrund der Zentralisierung freiwerdenden personellen Ressourcen beispielsweise für den Ausbau von Beratungsdienstleistungen für Kundinnen und Kunden oder zur Bewältigung der höheren Fallzahlen genutzt werden könnten. Auf die Erwähnung der Reduktion der Personalaufwände der Durchführungsstellen im erläuternden Bericht sei zu verzichten. ▪ Es sei zu präzisieren, dass die Unfallversicherer sich nur an den Kosten beteiligen müssten, wenn sie die Informationssysteme gemäss Artikel 9 und 10 nutzen würden. Folgende Ablehnungsgründe werden zu den Artikeln 26 bis 28 aufgeführt: ▪ Diese Bestimmungen würden entweder heute schon bestehen oder seien unnötig, weshalb die neuen Ausgaben zu Lasten des AHV-Fonds eingespart werden könnten. Unnötig seien die neuen Finanzierungsnormen im BISS insbesondere aufgrund von Artikel 95 AHVG, der ebenfalls in einer neuen Form ab dem 1. Januar 2024 gelte. Dort sei die Finanzierung von gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssystemen für die Durchführung heute schon verankert.