Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten
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3.1.1 Rechtliche Grundlagen
Zur gesetzlichen Verankerung der rechtlichen Grundlagen bestehen gegensätzliche Auffassungen. Ei- nige Vernehmlassungsteilnehmende sprechen sich für die Verankerung der rechtlichen Grundlagen im neuen Bundesgesetz BISS aus, andere für deren Aufnahme ins ATSG:
▪ 30 von 67 Vernehmlassungsteilnehmenden sprechen sich für die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für ein neues digitales Informationssystem im BISS aus (6 von 26 Kantonen, 3 von 4 Parteien, Schweizerischer Städteverband, 6 von 11 Verbänden der Wirtschaft sowie 14 von 25 weiteren Organisationen). Davon empfehlen 4 Vernehmlassungsteilnehmende (1 von 26 Kantonen, 1 von 4 Parteien, 1 von 11 Verbänden der Wirtschaft sowie 1 von 25 weiteren Orga- nisationen) dennoch, die Aufnahme der Regelungen im ATSG zu prüfen.
Eine Vernehmlassungsteilnehmende spricht sich explizit für BISS und gegen das ATSG aus mit der Begründung, das ATSG sei nicht nur auf Sozialversicherungen der 1. Säule anzuwenden, weshalb die Erarbeitung einer Gesetzesgrundlage, welche weitere Versicherungen (z.B. Kran- kenversicherungen, Arbeitslosenversicherung) ausserhalb der 1. Säule umfasse, das Vorhaben massiv verzögern würde. Damit würden die Digitalisierungsbemühungen und der digitale Da- tenaustausch von strukturierten und maschinenlesbaren Daten im Bereich der 1. Säule weiter- hin über Jahre verunmöglicht. Zudem diene das ATSG der Koordination, räume dem BSV je- doch keine Kompetenzen für Standardisierungen ein.
▪ 37 von 67 Vernehmlassungsteilnehmenden lehnen das BISS ab (20 von 26 Kantonen, 1 von 4 Parteien, 5 von 11 Verbänden der Wirtschaft sowie 11 von 25 weiteren Organisationen).
33 dieser 37 Vernehmlassungsteilnehmenden (19 von 26 Kantonen, 1 von 4 Parteien, 4 von 11 Verbänden der Wirtschaft sowie 9 von 25 weiteren Organisationen) befürworten, dass entspre- chende Regelungen im ATSG aufgenommen werden. Als Argumente für die Einbindung der gesetzlichen Grundlagen im ATSG werden folgende Gründe genannt:
- Die Regelungen seien für alle Sozialversicherungen einheitlich zu schaffen und sich nicht nur auf die 1. Säule zu beschränken.
- Der Gesetzgeber fordere dies ebenso, wie sich bei der «Modernisierung der Aufsicht (MdA)» gezeigt habe: Stände- und Nationalrat würden eine einheitliche Regelung für alle Sozialver- sicherungszweige wollen.
- Die Regelung im ATSG sei zeitlich schneller umsetzbar, da eine Revision zügig machbar sei. Dazu sei kein neues Bundesgesetz als lex specialis nötig.
- Mehrfach wird auch auf die beiden Motionen Kuprecht 23.4041 und De Courten 23.4053 («Sozialversicherungen. Umfassende und einheitliche Rechtsgrundlage für das elektroni- sche Verfahren schaffen (eATSG)5») verwiesen.
Von den 33 Vernehmlassungsteilnehmenden, die Regelungen im ATSG wünschen und das BISS ablehnen (19 von 26 Kantonen, 1 von 4 Parteien, 4 von 11 Verbänden der Wirtschaft sowie 9 von 25 weiteren Organisationen), sprechen sich 16 für eine gemeinsame Plattform aus (13 von 26 Kantonen, 2 von 11 Verbänden der Wirtschaft sowie 1 von 25 weiteren Organisati- onen).
3.1.2 Notwendigkeit einer gemeinsamen Plattform
Insgesamt äussern sich 64 Vernehmlassungsteilnehmende zu einer gemeinsamen Plattform.
▪ Eine überwiegende Mehrheit, nämlich 49 Vernehmlassungsteilnehmende, spricht sich für eine gemeinsame Plattform für den einfachen und sicheren elektronischen Austausch von Daten aus (20 von 26 Kantonen, 3 von 4 Parteien, Schweizerischer Städteverband, 9 von 11 Verbänden der Wirtschaft sowie 16 von 25 weiteren Organisationen).
5 Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorzulegen. Mit dieser Änderung soll für alle Sozialversicherungen eine umfassende und gesamtheitliche Rechtsgrundlage für das elektronische Verfahren (eATSG) geschaffen werden.