Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten
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3.2.2.3 Artikel 6 BISS Pflicht zur elektronischen Kommunikation und zum elektronischen Da-
tenaustausch
Artikel 6 Pflicht zur elektronischen Kommunikation und zum elektronischen Datenaustausch
1In Abweichung von Artikel 37a ATSG sind folgende Stellen und Personen verpflichtet, den Austausch von Daten, die die versicherte Person betreffen, mit den Durchführungsstellen über eine Plattform nach Artikel 4 abzuwickeln:
a. die anderen Durchführungsstellen und weitere Behörden;
b. berufsmässig handelnde Personen nach Artikel 47a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968;
c. Personen, die Leistungen erbringen, deren Kosten von einer Sozialversicherung nach Artikel 1 übernom- men werden oder die im Auftrag einer Sozialversicherung nach Artikel 1 erbracht werden.
d. Personen mit Wohnsitz im Ausland, es sei denn sie bezeichnen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz oder das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestattet der Durchführungsstelle, diesen Personen Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
2Werden Papierdokumente eingereicht, so setzt die Durchführungsstelle in Abweichung von Artikel 29 Absatz 3 ATSG eine angemessene Frist für die elektronische Einreichung mit dem Hinweis, dass die Eingabe andernfalls als nicht erfolgt gilt.
3Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 vorsehen.
Als Bemerkung wird ausgeführt:
▪ In Abweichung von Artikel 37a ATSG seien gemäss Artikel 6 BISS alle «berufsmässig handelnden Personen nach Artikel 47a Absatz 2 VwVG» zur Abwicklung über die neue Plattform der ZAS ver- pflichtet. Laut erläuterndem Bericht zum BISS (S. 29) würden als berufsmässig handelnde Perso- nen Anwältinnen/Anwälte gemäss Anwaltsgesetz, Personen aus dem Treuhandbereich, Amtsstel- len (beispielsweise Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde), Rechtsschutzversiche- rungen etc. gelten. Berufsmässig handelnd bedeute, dass die Person in einer unbestimmten An- zahl Fällen die Vertretung übernehme. Unbedeutend sei, ob die Person dies entgeltlich oder un- entgeltlich mache. Die Mitgliedunternehmen von EXPERTsuisse seien daher dem BISS unterstellt.
Folgende Verbesserungsvorschläge werden genannt:
Zu Artikel 6 BISS insgesamt:
▪ Ob und mit welchem Inhalt Artikel 47a E-VwVG in Kraft treten werde, sei ungewiss. Im erläuternden Bericht zum BISS sei deshalb eine Präzisierung sowie weitere Erläuterungen bezüglich dem vom Parlament noch nicht verabschiedeten Artikel 47a E-VwVG einzufügen.
▪ In Artikel 6 würden die Durchführungsstellen und weitere Behörden zum Datenaustausch über eine Plattform verpflichtet. Doch der Datenaustausch sei auf die Durchführungsorgane der 1. Säule be- schränkt. Ein digitaler Datenaustausch mit Organen ausserhalb der 1. Säule, die jedoch von der Durchführung tangiert seien, sei nicht vorgesehen. Zu prüfen sei daher eine Ausweitung, nament- lich für die Durchführungsorgane der Unfall- und Arbeitslosenversicherung, aber auch für den Si- cherheitsfonds BVG und die Auffangeinrichtung BVG.
Zu Absatz 1:
▪ Anstelle von «In Abweichung von Artikel 37a ATSG sind folgende Stellen und Personen verpflich- tet, den Austausch von Daten, die die versicherte Person betreffen, mit den Durchführungsstellen über eine Plattform nach Artikel 4 abzuwickeln: […]» müsse die Formulierung lauten: «In Abwei- chung von Artikel 37a ATSG sind die folgenden Stellen und Personen verpflichtet, mit den Organen der in Artikel 1 dieses Gesetzes erwähnten Sozialversicherungen den Austausch von Daten über die versicherte Person über eine der in Artikel 4 genannten Plattformen vorzunehmen: […]».
Zu Absatz 1 Buchstabe a:
▪ Die Definition des Begriffs «Behörden» sei zwingend angezeigt (insbesondere auch mit Blick auf Artikel 4 Absatz 1 BISS). Mit Blick auf die Unfallversicherungen wird zudem Folgendes zu beden- ken gegeben: Die Unfallversicherer hätten eine Behördenstellung im UVG. Es sei sicherzustellen, dass sie nicht durch die Hintertüre von BISS erfasst würden.