Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten
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▪ Bei einer allfälligen Umsetzung dieses Artikels sei sicherzustellen, dass die ZAS bei der Entwick-
lung und dem Betrieb der Plattform die Durchführungsstellen stark involviert werde, damit alle es- senziellen Bedürfnisse der einzelnen Stellen, welche die Plattform nutzen müssten, berücksichtigt und implementiert werden könnten. Nur so könnten Doppelspurigkeiten vermieden werden. Aus- serdem müsse ein zuverlässiger, rascher und sicherer Service sichergestellt werden.
Zu Absatz 2:
▪ Die Entwicklung und der Betrieb der neuen Plattform (E-SOP) durch die ZAS sei bereits im Geset-
zesvorschlag ausgearbeitet. Wünsche eine Durchführungsstelle eine eigene Lösung gemäss Ab- satz 2 BISS, müsste sie die Entwicklung und Betrieb selber übernehmen. In diesem Fall müsste die Kommunikation zur ZAS-Plattform über eine Schnittstelle geschehen und alle sicherheitstech- nischen- und Interoperabilitäts-Anforderungen gewährleistet sein. Trotzdem müsste sie die Ent- wicklung und den Betrieb der E-SOP mitfinanzieren. Es ist davon auszugehen, dass diese Variante für die betroffenen Durchführungsstellen aus Kostengründen nicht möglich wäre.
▪ Die Möglichkeit, dass eine IV-Stelle selbst eine Plattform entwickeln und betreiben könne, werde
aufgrund der Finanzierungsform der IV-Stellen faktisch zu einem «toten Buchstaben», falls das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sich auf die allgemeine Lösung der ZAS berufe und somit nicht bereit sei, die notwendigen finanziellen Mittel für eine andere Plattform zu sprechen. Dieser Umstand würde dazu führen, dass den IV-Stellen die Möglichkeit verwehrt bliebe, eine ei- gene Plattform zu erstellen, weil das notwendige IT-Budget aus dem IV-Fonds vom BSV nicht be- willigt wird.
3.2.2.2 Artikel 5 BISS: Funktionen der Plattformen
Artikel 5 Funktionen der Plattformen
Die Plattformen müssen folgende Funktionen umfassen:
a. Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer;
b. Zugriff auf die Informationssysteme, die über Schnittstellen mit den Plattformen verbunden sind, entspre- chend der Berechtigung;
c. Verwaltung der elektronischen Adressen der Benutzerinnen und Benutzer;
d. eindeutige Feststellung der Zeitpunkte der Übermittlung und der Zustellung;
e. sicherer elektronischer Datenaustausch und sichere und einfache elektronische Kommunikation:
1. zwischen den Versicherten und den Durchführungsstellen und anderen Behörden,
2. zwischen den Durchführungsstellen und den anderen Behörden und Dritten,
3. unter den Durchführungsstellen,
4. unter den Behörden;
f. Abrufen von auf den Plattformen frei verfügbaren allgemeinen Informationen zu den Sozialversicherungen.
Folgende Verbesserungsvorschläge werden genannt:
Zu Artikel 5 BISS insgesamt:
▪ Artikel 5 BISS sei mit der Funktion «Schnittstellen zu anderen Sozialversicherungen ausserhalb
der 1. Säule» zu ergänzen.
▪ Die Möglichkeit, dass die Kantone die Plattform mit eigenen Funktionalitäten ergänzen können, sei
zu erwähnen, insbesondere die Ausgestaltung von Formularen und Detailprozessen sowie die Info von versicherten Personen über weitergehende kantonsspezifische Anlaufstellen und Themen.
▪ Gewisse Informationen sollten auch ohne Authentifizierung für alle verfügbar sein.
▪ Die Plattform diene in erster Linie als Benutzerschnittstelle zwischen Behörden/Dienstleister,
Durchführungsstellen und versicherten Personen. Gewisse zentrale und dezentrale Informations- systeme seien damit verbunden, andere Informationssysteme nicht. Gemessen an den vorgese- henen Möglichkeiten sei diese Lösung zu aufwändig in Aufbau und Durchführung. Eine umfassen- dere Lösung sei wünschenswert.
▪ Treuhandgesellschaften würden zu Datentransfer und der Kommunikation mit den unterschiedli-
chen Ausgleichskassen technische Umsetzungen begrüssen wie
- ein zentrales Treuhand-Profil mit Admin-Rechten und verschiedenen Benutzerrechten (auch für Mitarbeitende),