Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten
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▪ 21 Vernehmlassungsteilnehmende (12 von 26 Kantonen, 3 von 11 Verbänden der Wirtschaft und
6 von 25 weiteren Organisationen) lehnen den vierten Abschnitt ab.
Folgende Anpassungen werden beantragt:
▪ Es sei nicht schlüssig, weshalb «Dritte» neben ihrem Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz nicht auch
eine Zweigniederlassung haben könnten. Deshalb sei folgende Ergänzung vorzunehmen: «Die von der ZAS oder vom BSV mit dem Betrieb einzelner Informationssysteme beauftragten Dritten, die Zugang zu den Daten erhalten, müssen schweizerischem Recht unterstehen und ihren Sitz, Zweig- niederlassung oder Wohnsitz in der Schweiz haben.»
▪ Zu prüfen sei, ob die Formulierung nicht eine übermässige Hürde für ausländische Anbieter dar-
stelle.
▪ Bestimmte Rechte auf Zugang zu Informationssystemen seien im Rahmen des erläuternden Be-
richts zum BISS und der entsprechenden Rechtsgrundlagen weiter zu präzisieren, damit die kon- kreten Auswirkungen dieser Systeme auf den Datenschutz besser verstanden werden könnten.
▪ Die Bedeutung eines Verbots der Profilerstellung von Nutzern elektronischer Plattformen sei her-
vorzuheben.
▪ Ein besonderes Augenmerk müsse auf datenschutzrechtliche Fragen und Hindernisse gelegt wer-
den, insbesondere im Bereich möglicher (systematischer) Amtshilfe zwischen den Behörden. Die Informationssysteme würden Daten integrieren, die der kantonalen Datenschutzgesetzgebung un- terstehen, weshalb erforderlich sei, das Verhältnis zu den Bundesbestimmungen und die zugehö- rigen Verantwortlichkeiten zu klären.
Folgende Ablehnungsgründe werden genannt:
Zu Artikel 25 insgesamt:
▪ Die überwiegende Mehrheit vertritt die Auffassung, dass der Datenschutz ebenfalls für alle Sozial-
versicherungen gelte und nicht im BISS gesondert geregelt werden müsse. Der Artikel sei folglich zu streichen, da die Regelungen im ATSG und in der Datenschutzgesetzgebung genügend seien.
▪ Das neue Datenschutzgesetz sei von allgemeiner Tragweite und betreffe sowohl private Versiche-
rer als auch öffentliche Einrichtungen. Das Verhältnis zum Datenschutzgesetz sei zu präzisieren.
Zu Absatz 1:
▪ Die Einschränkung, dass beauftragte Dritte, die Zugang zu den Daten erhalten, schweizerischem
Recht unterstehen und ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben müssten, gehe weiter als dies die Datenschutzgesetze sonst tun würden. Ausländische Anbieter könnten für die Entwicklung und den Betrieb von Plattformen durchaus sehr interessant sein. Das Finden guter und zielführen- der Lösungen könnte durch diese Vorgabe massiv eingeschränkt sein, was auch Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit hätte.
3.2.5 5. Abschnitt: Finanzierung (Artikel 26-28 BISS)
Artikel 26 Finanzierung der Plattform
1Der AHV-Ausgleichsfonds nach Artikel 107 AHVG, der IV-Ausgleichsfonds nach Artikel 79 des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) und der EO-Ausgleichsfonds nach Artikel 28 EOG vergüten der ZAS die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der Plattform nach Artikel 4 Absatz 1. Der Bundesrat legt den Anteil der einzelnen Fonds entsprechend der Benutzung der Plattform durch die jeweiligen Sozialversicherungen fest.
2Für die Familienzulagen nach dem FLG und nach dem FamZG trägt der Bund die Kosten entsprechend der Benutzung der Plattform durch die Versicherten.
Artikel 27 Finanzierung der weiteren Informationssysteme des Bundes
1 Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet der ZAS im Rahmen von Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe a AHVG die ihr durch die Entwicklung und den Betrieb folgender Informationssysteme entstehenden Kosten: a. Informationssysteme nach den Artikeln 9, 11 und 18; b. Informationssystem nach Artikel 10 für den Anteil der Benutzung, welcher der Durchführung der AHV/IV/EO dient