Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 29Fedlex · Ergebnisbericht
Folgende Prüfungen bzw. Anpassungen werden beantragt:
Zu Artikel 66b:
▪ Kranken- und Unfallversicherer seien nicht als zugriffsberechtigt definiert, weshalb sie unter ande- rem keine Einsichtsrechte in die Informationen (z.B. Gutachten aus dem IV-Verfahren) erhalten würden. Fraglich sei, ob das Akteneinsichtsrecht gemäss ATSG vorgehen solle, obwohl die IV-Gesetzgebung lex specialis sei. Deshalb habe eine Richtigstellung in dem Sinne zu erfolgen, dass die Kranken- und Unfallversicherer auch inskünftig für die Zwecke der Durchführung der UVG- bzw. KVG-Verfahren Einsicht in die Akten und Gutachten der Invalidenversicherung erhalten würden.
Zu Artikel 66b Absatz 2bisBuchstabe b:
▪ Im Widerspruch zu Artikel 1 BISS und Artikel 1 Absatz 3 (neu) UVG resultiere die Verpflichtung für die Unfallversicherer zur Nutzung der Plattform (Stichwort: Akteneinsicht). Fraglich sei, was der Begriff «andere Personen und Stellen» umfasse, da die Bestimmung sehr weit gefasst bzw. vage sei. Es müsse eine Präzisierung gemäss Artikel 1 BISS und Artikel 1 Absatz 3 (neu) UVG erfolgen. Für die Unfallversicherer dürfe keine Verpflichtung zur Nutzung von BISS resultieren.
Zu Artikel 66b Absatz 2bisBuchstabe d:
▪ Es sei zu prüfen, gegebenenfalls anzupassen, warum das Zugänglichmachen nur auf die Tonauf- nahme und nicht auch auf den restlichen Akten bzw. das Gutachten gelte. Der Zugang sei für Informationen, die für die versicherten Personen von Interesse sei, zu gewähren.
Zu Artikel 66b Absatz 3 IVG:
▪ Fraglich sei, ob die Aufbewahrungsfristen anderweitig geregelt seien. Wenn nicht, fehle die ent- sprechende Delegationsnorm. Dies sei zu prüfen, gegebenenfalls anzupassen.
Zusätzlich wird angemerkt, dass davon ausgegangen werde, dass die Verordnung über die Invaliden- versicherung (IVV) vollständig an das BISS angepasst werde.
3.3.4 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
Artikel 1 Absatz 3 und 4
3Das Bundesgesetz vom… über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) ist mit seinen Abweichungen zum ATSG anwendbar.
4Die Plattformen nach Artikel 4 BISS gelten im Rahmen dieses Gesetzes als anerkannte Plattformen im Sinne des ATSG.
Artikel 26 Absatz 2
2Das Informationssystem nach Artikel 11 BISS ist den Organen nach Artikel 21 Absatz 2 und der zentralen Ausgleichsstelle für diejenigen Daten zugänglich, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder dem AHVG übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Artikel 26b Aufgehoben
Artikel 26c Sachüberschrift sowie Absatz 1 Zugriffsrechte
1Das Informationssystem nach Artikel 16 BISS ist folgenden Stellen zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz oder dem AHVG übertragenen Aufgaben zugänglich:
a. den Stellen nach Artikel 21 Absatz 2;
b. der Zentralen Ausgleichsstelle;
c. dem BSV.
Von einer Vernehmlassungsteilnehmenden (1 von 25 weiteren Organisationen) wird geäussert, dass Artikel 26 Absatz 2 ELG insofern zu ergänzen sei, dass auch den versicherten Personen der Zugang gewährt werde, da es sich meist um Informationen handle, die für sie von Interesse seien.