Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten

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Zu Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a: ▪ Eine Möglichkeit, die Rechte der versicherten Personen zu wahren, könnte durch die Änderung von Artikel 47 Abs. 1 Buchstabe a ATSG erfolgen (Akteneinsicht für die sie betreffenden Daten), indem dieses Einsichtsrecht unabhängig davon bestünde, ob diese Daten in Papierform oder in elektronischer Form aufbewahrt würden und unabhängig vom verwendeten Informationssystem. Zu Artikel 52: ▪ Es sei zu ergänzen, dass Einspracheentscheide ebenfalls rechtsgültig elektronisch zugestellt werden könnten. Zu den Artikeln 13, 14 und 18a ATSV: ▪ Zu prüfen sei die Anpassung der Artikel 13, 14 und 18a ATSV.

3.3.2 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Artikel 1 Absatz 3 und 4

3Das Bundesgesetz vom … über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) ist mit seinen Abweichungen zum ATSG anwendbar.

4Die Plattformen nach Artikel 4 BISS gelten im Rahmen dieses Gesetzes als anerkannte Plattformen im Sinne des ATSG.

Artikel 49a Absatz 3 Aufgehoben

Artikel 49b–49e Aufgehoben

Artikel 49f Bst. h

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeits- profile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von internationalen Abkommen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

h. die Informationssysteme nach den Artikeln 4 und 9–23 BISS zweckgemäss nutzen zu können.

Artikel 50a Abs 1 Bst. dter

1Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kon- trolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG bekannt geben:

dter. Steuerbehörden, wenn während drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Steuererklärung eingereicht wurde und die Daten für die Ermittlung des AHV-pflichtigen Einkommens der letzten fünf Jahre zwecks Überprüfung der rechtmässigen Besteuerung notwendig sind;

Artikel 50b Sachüberschrift sowie Absatz 1 Einleitungssatz und Bst. b und d

Zugriff auf Informationssysteme

1Die Informationssysteme nach den Artikeln 9–11 BISS sind folgenden Stellen zugänglich:

b. den Ausgleichskassen, den IV-Stellen, der ZAS und dem zuständigen Bundesamt für diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz und dem IVG übertragenen Aufgaben zu erfüllen;

d. der Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung zur Über- prüfung der Bezugsberechtigungen für laufende Renten.

Artikel 71 Absatz 4, 4bis und 5bis

4Die ZAS informiert die Ausgleichskassen über Todesfälle und Zivilstandsänderungen.

4bisAufgehoben

5bisDer Bundesrat kann vorsehen, dass die ZAS zur Wahrnehmung dieser Aufgaben

in den Informationssystemen nach den Artikeln 9–18 und 20 BISS Daten, einschliesslich besonders schützens- werter Personendaten, erfasst, die ihr mitgeteilt wurden:

a. durch die versicherte Person;

b. aufgrund von Artikel 50a Absatz 1 durch andere Organe, die mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind;

c. durch Personen, die Leistungen erbringen, deren Kosten von der Versicherung übernommen werden oder von der Versicherung in Auftrag gegeben wurden.