Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten
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Artikel 37a Form der Eingaben
Eingaben können auf Papier oder elektronisch über eine in den Sozialversicherungsgesetzen für die Übermitt- lung von elektronischen Dokumenten anerkannte Plattform erfolgen.
Artikel 38 Absatz 2ter
2terBei der Zustellung über eine für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anerkannte Plattform gilt die Mitteilung im Zeitpunkt, der auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt, spätestens jedoch am siebten Tag nach der Übermittlung an die auf der Plattform hinterlegte Adresse der Empfängerin oder des Empfängers.
Artikel 39 Sachüberschrift
Einhaltung der Fristen bei Zustellung auf Papier
Artikel 39a Einhaltung der Fristen bei elektronischer Zustellung
1Bei elektronischer Einreichung der Eingabe ist für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend, der in der Eingangsquittung ausgewiesen ist. Bei Nichterreichbarkeit einer Plattform ist Artikel 26 des Bundesgesetzes vom … über die Plattformen
für die elektronische Kommunikation in der Justizanwendbar.
2Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente, die elektronisch eingereicht werden.
3Die Behörde kann die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangen, wenn:
a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht mög- lich ist; oder
b. die Dokumente auf Papier zur Überprüfung der Echtheit oder zur weiteren Verwendung benötigt werden.
Artikel 46 Absatz 2
2Die Durchführungsstellen nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom… über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) führen alle Akten digital und geben sie digital weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
Artikel 49 Absatz 1bis
1bisVerfügungen können rechtsgültig über eine in den Sozialversicherungsgesetzen für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anerkannte Plattform eröffnet werden. Die Eröffnung der Verfügung an die versi- cherte Person erfolgt nur dann über die Plattform, wenn sie dies verlangt und auf der Plattform eine elektronische Adresse angegeben hat.
Artikel 55 Absatz 1 und 1bis
1In den Artikeln 27–54, im BISS oder in den Sozialversicherungsgesetzen nicht
abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968.
1bisAufgehoben