Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten

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Artikel 37a Form der Eingaben

Eingaben können auf Papier oder elektronisch über eine in den Sozialversicherungsgesetzen für die Übermitt- lung von elektronischen Dokumenten anerkannte Plattform erfolgen.

Artikel 38 Absatz 2ter

2terBei der Zustellung über eine für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anerkannte Plattform gilt die Mitteilung im Zeitpunkt, der auf der Abrufquittung ausgewiesen ist, als erfolgt, spätestens jedoch am siebten Tag nach der Übermittlung an die auf der Plattform hinterlegte Adresse der Empfängerin oder des Empfängers.

Artikel 39 Sachüberschrift

Einhaltung der Fristen bei Zustellung auf Papier

Artikel 39a Einhaltung der Fristen bei elektronischer Zustellung

1Bei elektronischer Einreichung der Eingabe ist für die Wahrung der Frist der Zeitpunkt massgebend, der in der Eingangsquittung ausgewiesen ist. Bei Nichterreichbarkeit einer Plattform ist Artikel 26 des Bundesgesetzes vom … über die Plattformen

für die elektronische Kommunikation in der Justizanwendbar.

2Der Bundesrat regelt das Format der Dokumente, die elektronisch eingereicht werden.

3Die Behörde kann die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangen, wenn:

a. aufgrund technischer Probleme die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung innert nützlicher Frist nicht mög- lich ist; oder

b. die Dokumente auf Papier zur Überprüfung der Echtheit oder zur weiteren Verwendung benötigt werden.

Artikel 46 Absatz 2

2Die Durchführungsstellen nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom… über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) führen alle Akten digital und geben sie digital weiter. Ausgenommen sind Akten, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.

Artikel 49 Absatz 1bis

1bisVerfügungen können rechtsgültig über eine in den Sozialversicherungsgesetzen für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anerkannte Plattform eröffnet werden. Die Eröffnung der Verfügung an die versi- cherte Person erfolgt nur dann über die Plattform, wenn sie dies verlangt und auf der Plattform eine elektronische Adresse angegeben hat.

Artikel 55 Absatz 1 und 1bis

1In den Artikeln 27–54, im BISS oder in den Sozialversicherungsgesetzen nicht

abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968.

1bisAufgehoben

Zu den Änderungen der ATSG-Artikel äussern sich 4 Vernehmlassungsteilnehmende (1 von 26 Kantonen und 3 von 25 weiteren Organisationen). Alle Vernehmlassungsteilnehmenden äussern sich zustimmend, jedoch mit Anpassungsbedarf. Diejenigen Stellungnahmen, gemäss denen die Regelungen des BISS stattdessen im ATSG aufzunehmen seine, werden in Ziffer 3.1.1 beleuchtet. Zu Artikel 29 Absatz 2: ▪ Die Formulierung in Artikel 29 Absatz 2 und 3 ATSG führe dazu, dass alle Sozialversicherer (einschliesslich Unfallversicherer) zwingend zur Einführung und Nutzung einer elektronischen Plattform verpflichtet würden, obwohl sie nicht in den Anwendungsbereich des BISS fallen würden und hinsichtlich Unfallversicherer festgehalten werde, dass «sie eine elektronische Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anbieten können» (vgl. Artikel 1 Absatz 3 UVG). ▪ Der Versand über gesicherte Emailadresse oder Cargo-Server (z.B. Incamail) müsse weiterhin möglich sein und dürfe nicht ausgeschlossen werden. Die versicherte Person habe ansonsten keine Wahlmöglichkeit. Dies stelle einen Widerspruch zum Zweck des BISS dar, wonach der versicherten Person eine Wahl des Kommunikationsmittels offenbleiben solle. Der letzte Satz von Artikel 29 Absatz 2 ATSG «Elektronische Zustellungen müssen über eine in den Sozialversicherungsgesetzen für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anerkannte Plattform erfolgen» sei daher zu streichen. Zu Artikel 37a: ▪ Zu präzisieren sei, was unter «Eingabe» gemeint sei. Sollten damit auch Einsprachen gemeint sein, sei eine Anpassung in Artikel 10 ATSV (formgültige Eingabe) erforderlich. Es ergebe sich ein