Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten

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Zusätzlich wird die Frage aufgeworfen, ob die Nutzung der Plattform die Kommunikation per E-Mail ausschliesse und zudem Folgendes eingebracht: «Stichwort: anerkannte Plattform – Regelung für AVIG?».

3.3.7 Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG)

Artikel 1 Absatz 3

3Die Militärversicherung kann den Versicherten eine elektronische Plattform für die Übermittlung von elektroni- schen Dokumenten anbieten. Sie gilt als anerkannte Plattform im Sinne des ATSG, wenn sie die Voraussetzun- gen von Artikel 6a Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 erfüllt.

Zu den Änderungen des MVG-Artikels äussern sich 2 Vernehmlassungsteilnehmende (1 von 26 Kanto- nen und 1 von 25 weiteren Organisationen) zustimmend, jedoch mit Anpassungsbedarf.

Es wird auf die beantragten Anpassungen unter Ziffer 3.3.5 zu Artikel 1 Absatz 3 KVG verwiesen, die ebenfalls für Artikel 1 Absatz 3 MVG gelten.