Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten

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3.2 Die vorgeschlagenen Bestimmungen des BISS im Einzelnen

3.2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Gegenstand und Geltungsbereich, Artikel 1-3 BISS)

Artikel 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Entwicklung und den Betrieb einer Plattform für die elektronische Kommunikation und die gesamtschweizerischen Informationssysteme für folgende Sozialversicherungen:

a. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV);

b. Invalidenversicherung (IV);

c. Ergänzungsleistungen;

d. Erwerbsersatzordnung (EO);

e. Familienzulagen.

Artikel 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetze

Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen nach Artikel 1 anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversicherungsgesetze vorsehen.

Artikel 3 Durchführungsstellen

1Durchführungsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind:

a. die kantonalen Ausgleichskassen;

b. die Verbandsausgleichskassen;

c. die Eidgenössische Ausgleichskasse;

d. die Schweizerische Ausgleichskasse;

e. die kantonalen IV-Stellen;

f. die IV-Stelle für Versicherte im Ausland;

g. die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS);

h. die Stellen nach Artikel 21 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG).

2Die kantonalen Ausgleichskassen gelten nicht als Durchführungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe a, soweit sie ihre Aufgaben nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19524 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) ausführen.

Zum ersten Abschnitt äussern sich 34 Vernehmlassungsteilnehmende (17 von 26 Kantonen, Schwei- zerischer Städteverband, 8 von 11 Verbänden der Wirtschaft und 8 von 25 weiteren Organisationen).

▪ 2 Vernehmlassungsteilnehmende (1 von 26 Kantonen sowie 1 von 11 Verbänden der Wirtschaft)

stimmen dem ersten Abschnitt explizit zu.

▪ 11 Vernehmlassungsteilnehmende (3 von 26 Kantonen, Schweizerischer Städteverband, 2 von 11

Verbänden der Wirtschaft sowie 5 von 25 weiteren Organisationen) äussern Anpassungswünsche. Diese betreffen vor allem die Ausweitung des Geltungsbereiches auf weitere Sozialversicherungen wie beispielsweise die Arbeitslosen-, Unfall- und Krankenversicherung (vgl. Ziffer 3.1.3), aber auch die Kompatibilität mit e-Justice, da elektronische Eingaben längerfristig auch die Rechtsmittelver- fahren betreffen werden, der Zugriff für Dritte auf die Daten und ein Kapitel mit den Definitionen allgemeiner Begriffe analog Artikel 3 ff. ATSG. Hinsichtlich des ersten Abschnittes fordern zwei Vernehmlassungsteilnehmende, dass die versicherte Person das Recht haben solle, Dritten einen Datenzugriff zu erlauben. Zwei Anpassungsvorschläge betreffen Artikel 1:

- Entweder sei die Aufzählung der Sozialversicherungen mit den «Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) » zu ergänzen oder im erläuternden Bericht zum BISS darzulegen, wes- halb die ÜL nicht in Artikel 1 aufgeführt werden.

- Die Aufzählung sei zu vereinheitlichen, indem in lit. c das Kürzel «(EL)» und in lit. e. das Kürzel «(FamZ)» zu ergänzen sei.

▪ 21 Vernehmlassungsteilnehmende (13 von 26 Kantonen, 5 von 11 Verbänden der Wirtschaft sowie

3 von 25 weiteren Organisationen) nehmen eine ablehnende Haltung ein. Sie vertreten die Ansicht, Artikel 1 und 2 (Gegenstand und Geltungsbereich) würden sich erübrigen, weil es kein zusätzliches neues Gesetz brauche. Die Definition der Durchführungsstellen in Artikel 3 erfolge heute schon in den jeweiligen Bundesgesetzen und sei deshalb unnötig. Die Erfordernisse für alle Versicherungs- zweige sei im ATSG zu verankern und nicht in einem BISS als lex specialis.