Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten
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▪ Es stelle sich die Frage, ob der elektronische Datenaustausch auch zwingend die Registrierung als Unfallversicherer erfordere und wenn ja, als Domain oder für den einzelnen Sachbearbeiter. Dies sei zu klären.
▪ Für die Vereinheitlichung des Informationsaustausches sei es unerlässlich, dass alle Behörden daran teilnehmen würden, weshalb die in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehene Verpflichtung be- grüsst werde. Allerdings scheine dies im Widerspruch zu Artikel 4 Absatz 2 zu stehen, wo den Durchführungsstellen offenbar der Betrieb eigener Plattformen erlaubt werden solle.
Zu Absatz 1 Buchstabe b:
▪ Auch die Verpflichtung berufsmässig handelnder Personen sei sinnvoll, denn eine einheitliche elektronische Plattform könne nur dann den vollen Nutzen entfalten, wenn möglichst viele der im Bereich der Sozialversicherungen tätigen Personen und Institutionen damit arbeiten würden. Da diese die E-SOP meist sehr intensiv nutzen müssten, sei die Benutzerfreundlichkeit von besonde- rer Wichtigkeit. Verursache die Arbeit mit der E-SOP mehr Aufwand als das bisherige analoge Vorgehen, könne der Mehraufwand gerade für gemeinnützige Institutionen besonders belastend sein, da diese oft nur über beschränkte personelle Ressourcen und finanzielle Mittel verfügen wür- den. Von wesentlicher Bedeutung sei hier auch die verlässliche Übermittlung von fristgebundenen Eingaben. Schliesslich müsse in Ausnahmefällen auch die Einreichung fristwahrender Eingaben in Papierform zwingend zulässig sein, insbesondere bei technischen oder anderen Problemen.
Zu Absatz 1 Buchstabe c:
▪ Dass die Ärzte Leistungen (beispielsweise das Ausfüllen von Formularen oder das Schreiben von Berichten) im Auftrag der IV erbringen würden und somit sämtliche Ärzte dementsprechend ver- pflichtet wären, die Plattform zu nutzen, könne kaum gewollt sein. Dies sei zu prüfen.
Zu Absatz 1 Buchstabe d:
▪ Bei der Verpflichtung von Personen mit Wohnsitz im Ausland sei zu beachten, dass diese unter Umständen behinderungsbedingt nicht in der Lage seien, eine elektronische Plattform zu bedienen oder dass deren Verwendung in ihrem Wohnsitzland mit Schwierigkeiten verbunden sei. Auf ein begründetes Gesuch hin seien sie deshalb von der Verpflichtung zu befreien, so dass sie weiterhin auf dem Postweg korrespondieren können. Es sei dann Aufgabe der Durchführungsstelle, die ent- sprechenden Dokumente zu digitalisieren und in das System einzuspeisen.
Zu Absatz 2:
▪ Die Formulierung «Werden Papierdokumente eingereicht, […]» sei zu ändern in «Reicht eine zur elektronischen Übermittlung verpflichtete Stelle oder Person Papierdokumente ein, […]».
▪ Die Nachfrist sei nicht nur über die Plattform, sondern auch in Papierform zu gewähren, da die Umstände, die eine Einreichung in Papierform notwendig machten, auch länger andauern könnten.
▪ Absatz 2 sei zu streichen, da der Verweis auf Artikel 29 Absatz 3 ATSG zu einem (indirekten) Zwang zur Nutzung der Plattform oder den Betrieb einer Plattform auch für Unfallversicherer res- pektive Krankenversicherer führe.
Zu Absatz 3:
▪ Die Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 seien abhängig von der Definition der «Behörde» (zur Notwendigkeit der Definition wurde bereits unter Artikel 5 Buchstabe e Ziffern 1, 2 und 4 BISS und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a BISS hingewiesen).