Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/65: Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS) · 34 Seiten
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3.2.3.8 Artikel 20 BISS: Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von in-
ternationalen Abkommen
Artikel 20 Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkom-
men
Die ZAS entwickelt und betreibt ein Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internati- onalen Abkommen mit dem Zweck:
a. Leistungsanträge zu bearbeiten;
b. Daten zu Leistungsanträgen zwischen den zuständigen Trägern und der Verbindungsstelle nach Artikel 75a ATSG auszutauschen;
c. den Austausch der für die Feststellung von Versicherungsleistungen nötigen Daten zwischen schwei- zerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen zu ermöglichen.
Folgende Anpassungsvorschläge werden genannt:
Zu Buchstabe b:
▪ Der Begriff «Träger» sei zu präzisieren. Artikel 75a ATSG führe auch zu Anwendungsfällen für Unfallversicherer (Stichwort: Unterstellungspflicht einzelner versicherten Personen, wenn im Aus- land tätig [Formular A1]). Die Unfallversicherer wären damit zwingend zur Nutzung der Plattform verpflichtet. Dies stehe im Widerspruch zum Anwendungsbereich gemäss Artikel 1 BISS. Eine Prä- zisierung sei nötig.
3.2.3.9 Artikel 21 BISS: Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung auf-
grund von internationalen Abkommen
Artikel 21 Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung aufgrund von internationalen Abkommen
Das BSV entwickelt und betreibt ein Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung mit dem Zweck:
a. die anwendbaren Rechtsvorschriften in Erfüllung internationaler Abkommen und in Anwendung der Artikel 1a und 2 AHVG zu bestimmen;
b. administrative Aufgaben zu erledigen;
c. den Austausch der für die Bestimmung der Versicherungsunterstellung nötigen Daten zwischen schwei- zerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen zu ermöglichen.
Folgende Anpassungsvorschläge werden genannt:
Zu Artikel 21 insgesamt:
▪ Bei diesem Informationssystem handle es sich um reine Durchführungsaufgaben, die heute schon von den Ausgleichskassen wahrgenommen würden. Die Bestimmung der internationalen Versi- cherungsunterstellung sei ein Massengeschäft, das standardisiert ablaufe. Soweit sinnvoll könne dafür heute schon gestützt auf Artikel 95 Abs. 3 AHVG eine Anwendung geschaffen werden. Dafür brauche es keine neue Norm.
Zu Buchstabe c:
▪ Die Unterstellungspflicht einzelner versicherten Personen, wenn im Ausland tätig [Formular A1]). Anwendungsfall auch im UVG. Die Unfallversicherer wären damit zwingend zur Nutzung der Platt- form verpflichtet. Dies stehe im Widerspruch zum Anwendungsbereich gemäss Artikel 1. Eine Prä- zisierung sei nötig.